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gt 12 10.05.2021

GT 12 (Beschluss vom 10. Mai 2021)

Eschk · 2021-05-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten B e s c h l u s s v o m 1 0 . M a i 2 0 2 1 Gemeinsamer Tarif 12 (GT 12) Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen

GT 12 2021 Seite 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: A. Die Schiedskommission hat den Gemeinsamen Tarif 12 («Vergütung für die Ge- brauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vPVR») [2017 – 2019] mit Beschluss vom 16. Februar 2018 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 einschliesslich einer automatischen Verlängerungsmöglich- keit um jeweils ein Jahr bis längstens zum 31. Dezember 2021 (rückwirkend) geneh- migt. Der Beschluss wurde von 23 Sendeunternehmen, darunter die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR, mit Beschwerde gemäss Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) an das Bundes- verwaltungsgericht weitergezogen. Diese 23 Sendeunternehmen hatten im Rahmen des dem Beschluss vorangehenden Tarifgenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Gewährung der Parteistellung gestellt. Die Schiedskommission hatte diesen Antrag mittels eines selbständig anfechtbaren Zwischenbeschlusses vom 22. März 2017 ab- gelehnt. Mit ihrer Beschwerde vom 21. März 2018 gegen den Beschluss vom 16. Feb- ruar 2018 fochten die genannten 23 Sendeunternehmen auch den oben genannten Zwischenbeschluss vom 22. März 2017 an. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil B-1714/2018 vom 12. September 2018 Gemeinsamer Tarif 12 [2017- 2019] diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, wobei es festgestellt hat, dass die Schiedskommission den 23 Sendeunternehmen die Parteistellung im erstin- stanzlichen Tarifgenehmigungsverfahren absprechen durfte, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, da es diesen an der besonderen Beziehungsnähe zum GT 12 fehle (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils). Die Sendeunternehmen haben das soeben ge- nannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mittels Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2018 an das Bundesgericht weitergezogen, (Verfahrensnummer: 2C_949/2018; s. dazu unten unter Bst. PP). Der von der Schiedskommission mit Beschluss vom 16. Februar 2018 genehmigte geltende GT 12 ist durch die Verwertungsgesellschaften am 20. Dezember 2018 per

31. Dezember 2020 gekündigt worden. In der Folge wurde das vor dem Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren Nummer 2C_949/2018 auf Anträge der Sendeunter- nehmen (und unter Einverständniserklärung der Verwertungsgesellschaften) mit- tels instruktionsrichterlicher Verfügungen vom 4. September 2019, vom 27. Feb- ruar 2020, vom 9. Juni 2020 und vom 30. Juni 2020 mehrmals sistiert; nach den ursprünglichen Angaben der beschwerdeführenden Sendunternehmen, um ein besseres Klima für die Verhandlungen zum Folgetarif zu gewährleisten. In der ak- tuellsten Sistierungsverfügung vom 30. Juni 2020 hat die Instruktionsrichterin im Ver- fahren 2C_949/2018 festgehalten, dass die erneute Sistierung letztmals (diesmal bis zum Ergehen eines Genehmigungsbeschlusses der Schiedskommission zum Folgetarif (s. dazu sogleich unten), längstens aber bis zum 30. Oktober 2020 er- folge.

GT 12 2021 Seite 3 B. Nach Gewährung einer Fristerstreckung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Urheberrechts- verordnung bis zum 12. Juni 2020 mittels Präsidialverfügung vom 29. April 2020 stellen die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM handelnd durch SUISSIMAGE mit Datum vom 11. Juni 2020 ein Gesuch um Genehmigung eines neuen GT 12 («Vergütung für die Gebrauchsüber- lassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Auf- zeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen») in der Fassung vom 18. Mai 2020 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2021 bis zum

31. Dezember 2027 einschliesslich einer maximal zweifachen automatischen Ver- längerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr. C. Die Verwertungsgesellschaften machen im vorliegenden Verfahren ausführliche Angaben zum Hintergrund und zur Entstehung des vorliegenden GT 12. Der Tarif werde von bestimmten Kreisen, namentlich den Nutzern und Konsumenten, seit jeher als eine Errungenschaft betrachtet. Im Ausland blicke man teilweise gar mit einigem Neid auf die schweizerische Lösung für das zeitversetzte Fernsehen. An- dere Personen oder Personengruppen sähen die Regelung des GT 12 eher kri- tisch, ja sähen sich zum Teil in ihrer eigenen Verwertungstätigkeit durch den Tarif beeinträchtigt. Insbesondere die Sendeunternehmen beklagten seit Jahren stei- gende Verluste bei den Einnahmen, die durch das Überspringen von Werbung ver- ursacht würden. Diese Situation habe nicht nur zur Anfechtung des Genehmi- gungsbeschlusses für den noch geltenden GT 12 der Schiedskommission vom

16. Februar 2018 vor den Beschwerdeinstanzen geführt, sondern sei auch zum Gegenstand verschiedener Vorstösse auf politischer Ebene geworden. Letzteren sei aber nur ein beschränkter Erfolg beschieden gewesen und die Bundesver- sammlung habe gewissermassen den Ball an die Parteien zurückgespielt, indem diese aufgefordert worden seien, die Fakten zu klären und eine Lösung unter den Parteien selber zu suchen. Auch andere Rechteinhaber als die Sendeunternehmen sähen sich negativ betrof- fen durch die stetige Ausweitung der unter dem GT 12 lizenzierten Dienste einer- seits und eine diese nur ungenügend berücksichtigende Vergütung andererseits, obwohl sich die Rechteinhaber über die rege Nutzung ihrer Rechte unter dem GT 12 grundsätzlich freuen könnten. Ein typisches Angebot für zeitversetztes Fernsehen schliesse aber rund 300 Fernsehsender ein, zum Teil noch mehr. Bei einer Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen könnten die Anbieter somit audiovi- suelles Material von über 60 000 Stunden für ihre Kunden erstellen – bei Abonne- mentskosten von monatlich unter 2 Franken. Die Rechteinhaber in ihrer Gesamt- heit seien daher nicht mehr länger bereit gewesen, dieses Missverhältnis zu ak- zeptieren, weshalb sie den geltenden GT 12 gekündigt hätten.

GT 12 2021 Seite 4 Angesichts der eher abrupten Kündigung seitens der Rechteinhaber hätten die Verhandlungen für den neuen Tarif in einem eher schwierigen Klima begonnen. Der fortschreitende Austausch zwischen den Verhandlungspartnern habe dennoch zu einer Annäherung der unterschiedlichen Positionen geführt. Parallel zu den ei- gentlichen Tarifverhandlungen seien zwischen den Sendeunternehmen und den Anbietern Gespräche betreffend das Überspulen von Werbung geführt worden. Schliesslich sei es den Parteien dank intensiver allseitiger Bemühungen gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies dürfe als einmaliger Erfolg gewertet werden, da diese Lösung nicht nur die Vergütung und Struktur des Tarifs betreffe, sondern auch den Abschluss einer parallel ausgehandelten Branchenvereinba- rung zwischen den Sendeunternehmen und den Nutzerverbänden miteinschliesse. Diese Branchenvereinbarung ermögliche allen Sendeunternehmen mit einem Schweizer Werbeangebot das Einspielen von Werbung in den aufgezeichneten Programmen und regle die damit verbundenen wirtschaftlichen, technischen und rundfunkrechtlichen Fragen. Insgesamt sei es den Verhandlungspartnern gelun- gen, den jahrelang schwelenden Konflikt um das zeitversetzte Fernsehen einer konstruktiven und stabilen Lösung zuzuführen. Die Forderungen aus der Politik, eine Einigung zu finden, seien damit ebenso erfüllt, wie das Bedürfnis der Konsu- menten nach zeitversetztem Fernsehen. D. Was die Einnahmen aus dem GT 12 anbelangt, geben die Verwertungsgesell- schaften an, sie hätten damit einen jährlichen Nettoertrag von 38 Millionen Fran- ken erzielt (nach Abzug des «Verbandsrabatts» sowie der Tarifkosten). Bei gleichbleibendem Nutzerverhalten würde der zu genehmigende neue GT 12 einen Mehrbetrag von ca. 10 Millionen Franken einbringen. E. Mit Bezug auf die massgeblichen Verhandlungspartner geben die Verwertungsgesell- schaften an, sie hätten die beiden Nutzerverbände SUISSEDIGITAL und Swissstream sowie das Schweizerische Konsumentenforum kf zu den Verhandlungen eingeladen. Ab der zweiten Verhandlungssitzung sei der Adressatenkreis um die Stiftung für Kon- sumentenschutz erweitert worden. Die beiden Verbände SUISSEDIGITAL und Swissstream repräsentierten die Mehrheit der Anbieterinnen von Speicherdiensten zur privaten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen, dem sogenannten Replay TV (im Folgenden: Nutzer). Das Schweizerische Konsumentenforum kf habe an der Verhandlung vom 18. Oktober 2019 teilgenommen und sei in der Folge weiterhin mit den Verhandlungsunterlagen bedient worden. Die Stiftung für Konsumentenschutz habe in einem Email vom

15. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie ressourcenbedingt auf eine direkte Teilnahme

GT 12 2021 Seite 5 an den Verhandlungen verzichte und ihre Interessen durch bestimmte andere Ver- handlungsteilnehmer adäquat vertreten sehe. Auch diese Stiftung sei in der Folge weiterhin mit den Verhandlungsunterlagen bedient worden. Die Rechteinhaber seien in den Verhandlungen nicht nur wie sonst üblich durch die Verwertungsgesellschaften vertreten worden, vielmehr seien die Sendeunternehmen an den Verhandlungen durch eine Vertreterin der Fachgruppe Sendeunternehmen von SWISSPERFORM so- wie durch zwei von der Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) manda- tierte Vertreter von Privatfernsehsendern repräsentiert worden. Gründe für diese ge- sonderte Vertretung der Sendeunternehmen sei ihre «besondere Nähe» zu der unter dem GT 12 geregelten Nutzung sowie deren «Parteistellung» in der oben genannten Branchenvereinbarung. F. Was den Gang der Verhandlungen anbelangt, geben die Verwertungsgesellschaf- ten an, die Verhandlungspartner hätten sich am 26. Juni 2019 zu einer ersten Ver- handlungssitzung getroffen. Anlässlich dieser Sitzung hätten die Sendeunterneh- men Angaben zu den aus ihrer Sicht gravierenden Auswirkungen des Replay TV gemacht. Die Nutzervertreter hätten diese Ausführungen grundsätzlich und voll- umfänglich bestritten. Die beiden folgenden Verhandlungssitzungen vom 18. Oktober und 3. Dezember 2019 hätten den Verhandlungsparteien für die Diskussion einer von den Verwertungs- gesellschaften in Auftrag gegebenen Studie über die Zahlungsbereitschaft für Replay TV gedient, die von dem auf den Telekommunikationsbereich spezialisierten For- schungsinstitut X._______ durchgeführt worden sei. Die Verwertungsgesellschaften hätten zunächst in Erinnerung gerufen, dass eine Studie zur Ermittlung des Werts von Replay TV notwendig sei, da diese Funktion in den meisten Fällen in Dienstleistungs- paketen (sogenannten Bundles) angeboten werde und der Preis des für die GT 12- Verhandlungen relevanten Angebotsteils unbekannt sei. Dieser Ansatz sei in der Folge von den Nutzervertretern als unrealistisch kritisiert worden. Die Nutzervertreter hätten an der Studie kritisiert, dass sie den Wettbewerb zwischen den Anbietern aus- blende. Aus ihrer Sicht hätten in der Befragung konkrete Angebote unter Nennung der jeweiligen Marke des Produkts eingesetzt werden sollen. Ausserdem hätten nach An- sicht der Nutzerverbände auch diejenigen Befragten, die kein Interesse an Replay TV kundgetan hätten, in die Berechnungen miteinbezogen werden müssen, da auch diese von den Nutzern beworben würden. Die Verwertungsgesellschaften hätten diese Ansichten jedoch nicht teilen können. Die Nutzervertreter hätten mitgeteilt, sie hätten beim Z._______ eine eigene Studie in Auftrag gegeben und beabsichtigten, diese an der folgenden Verhandlungssitzung vom 28. Januar 2020 vorzulegen, um ihre eigene Sichtweise auf die Ermittlung der Zahlungsbereitschaft einzubringen. Die Auslieferung dieser zweiten Studie habe sich allerdings verzögert, weshalb die Par- teien die Verhandlung vom 28. Januar 2020 zur Diskussion des Tarifentwurfs sowie der Vergütungsansätze genutzt hätten. Entsprechend ihrer Ankündigung zu Beginn

GT 12 2021 Seite 6 der Verhandlungen hätten die Verwertungsgesellschaften den Nutzervertretern für die Verhandlung vom 28. Januar 2020 einen komplett überarbeiteten Tarifentwurf vorge- legt, in dem im Vergleich zum Vorgängertarif Redundanzen beseitigt und Formulie- rungen vereinfacht und aktualisiert worden seien. Die Verwertungsgesellschaften hät- ten dabei auf weitere Einschränkungen des Umfangs der im Tarif umschriebenen Nut- zung verzichtet und dies damit begründet, sie seien der Überzeugung, dass der Zu- nahme der Werknutzung bloss im Rahmen der Vergütungshöhe Rechnung zu tragen sei. Diese sei denn auch im zweiten Teil der Verhandlungssitzung thematisiert wor- den. Die Verwertungsgesellschaften hätten diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Regelhöchstsatz von 13 Prozent angesichts der vorliegend sehr intensiven Nut- zung voll auszuschöpfen sei. Gestützt auf die in der Studie von X._______ ermittelten Werte für die Zahlungsbereitschaft sei demnach für das Basisangebot einschliesslich 30 Stunden Replay TV (ohne Werbespulen) eine Vergütung von monatlich 1.74 Fran- ken und für das Basisangebot mit sieben Tagen Replay TV (ohne Werbespulen) eine Vergütung von 2.54 Franken geschuldet. Anschliessend seien die Rechteinhaber auf die Frage nach der Zusatzvergütung für das Werbespulen eingegangen. Damit ihnen ein angemessenes Entgelt bleibe, sei in diesem Bereich der Regelhöchstsatz sogar zu überschreiten. Denn der hier anzuwendende Drei-Stufen-Test verlange, dass eine normale Verwertung möglich bleibe. Die Nutzervertreter hätten sich ihrerseits gegen jegliche Erhöhung der Vergütungssätze ausgesprochen. Sie hätten offengelegt, dass die von ihnen in Auftrag gegebene Studie zu vollkommen anderen Ergebnissen ge- langt sei und man sich daher fragen müsse, wie zwei Studien zur selben Materie der- art unterschiedliche Resultate hervorbringen könnten. Die Nutzervertreter hätten da- raufhin eine Präsentation der Studienergebnisse von Z._______ verteilt, die gar für eine Senkung der geltenden Tarifansätze sprächen. Aus der Sicht der Nutzervertreter liege die gesunkene Zahlungsbereitschaft in der gewachsenen Angebotspalette und den teils günstigeren Angeboten begründet. Nach einem offenen und kritischen Aus- tausch über die für die Studie relevante Fragestellung hätten die Verhandlungspartner die Möglichkeit diskutiert, die beiden Studien durch ein Obergutachten überprüfen zu lassen, hätten sich dann aber entschieden, zuvor die noch nicht in vollem Umfang vorliegende Z._______-Studie zur Kenntnis zu nehmen. Ausserdem hätten alle Betei- ligten betont, dass sie trotz der grossen Unterschiede bei den ermittelten Zahlungs- bereitschaften den Spielraum für eine Einigung weiter ausloten wollten. Anlässlich der fünften Verhandlungssitzung hätten sich die Verhandlungsteilnehmer angesichts der weiterhin bestehenden Differenzen bezüglich der beiden Studien die Frage gestellt, ob sie sich nach wie vor auf die Erhärtung dieser Grundlagen konzentrieren oder diese Differenzen einstweilen ausser Acht lassen und gemeinsam nach einer Einigungs- möglichkeit suchen sollten. Dabei sei die Erkenntnis durchgedrungen, dass ein Ober- gutachten zu den beiden Studien wenig bringen würde, da letztlich eine vorgelagerte rechtliche Frage entscheidend sei, nämlich diejenige, ob für die Bestimmung der an- gemessenen Vergütung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegend das Umsatz- maximum oder die Zahlungsbereitschaft zu ermitteln seien. Schliesslich hätten die Verwertungsgesellschaften erklärt, dass sie zwar weiterhin gewillt seien, sich einer

GT 12 2021 Seite 7 Oberexpertise zu stellen und diese anzuerkennen. In Anbetracht der praktischen Um- stände und des vorhandenen Zeitdrucks bei den Verhandlungen hätten sie es aber als zielführender erachtet, jedenfalls vorerst auf ein solches Obergutachten zu ver- zichten. Die Nutzervertreter folgten dieser Ansicht. Die Teilnehmenden hätten damit diese fünfte Verhandlungssitzung mit Blick auf die weiteren Einigungsbestrebungen geschlossen. An der folgenden Sitzung vom 3. April 2020 habe unter anderem eine detaillierte Dis- kussion über die von den Nutzervertretern vorgebrachten Anpassungsvorschläge zum Tarifentwurf stattgefunden. Nebst kleineren formalen Aspekten, die rasch hätten be- reinigt werden können, hätten die Nutzervertreter zwei grundlegende materielle Än- derungen im Tarif vorgeschlagen, nämlich einerseits eine Erweiterung der werkbezo- genen Aufzeichnung und anderseits eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer. Bei näherem Hinsehen habe sich aber bloss die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer als wirklich neues Anliegen erwiesen. Eine separate Diskussion habe sich zum Thema der Freistellung ergeben. Die Nutzervertreter hätten in dem von ihnen bearbeiteten Tarifentwurf die Ausweitung der im geltenden Tarif auf werkbezogene Aufzeichnun- gen beschränkten Freistellungsklausel auf programmbezogene Aufzeichnungen vor- geschlagen. Die Verwertungsgesellschaften hätten indes keine Möglichkeit gesehen, auf der bestehenden Grundlage von Replay TV eine solche Freistellung zu erteilen, da es sich bei der Privatkopie um eine gesetzliche Lizenz handle. Mit dem GT 12 würden folglich keine Rechte lizenziert, sondern seien lediglich Vergütungen für eine gesetzlich lizenzierte Nutzung festgelegt. Da die Verwertungsgesellschaften gar nicht Inhaberinnen der lizenzierten Rechte seien, könnten sie die Nutzer auch nicht freistel- len. Auf Frage der Nutzervertreter hätten die Verwertungsgesellschaften erklärt, dass sie die Freistellung für werkbezogene Aufzeichnungen im Tarif dennoch belassen hät- ten, um insofern jede Schlechterstellung der Nutzer gegenüber dem bisherigen Tarif zu verhindern. Nachdem sie den Tarifentwurf besprochen hätten, hätten die Verhand- lungspartner die verbleibende Zeit genutzt, um den Spielraum für eine Einigung weiter auszuloten und sich über die wichtigsten Anliegen der Beteiligten auszutauschen. Es habe unter den Anwesenden Einigkeit darüber geherrscht, dass der Abschluss einer «Branchenlösung» zur Einführung alternativer Werbeformen Voraussetzung zur Zu- stimmung zu einem Einigungstarif sei. Anlässlich der Eröffnung der siebten Verhandlungssitzung hätten die Verwertungsge- sellschaften feststellen können, dass sich die Verhandlungspartner über den künftigen GT 12 in der Zwischenzeit geeinigt hätten. Sie hätten zu Protokoll gegeben, dass am

22. April 2020 zwischen den Nutzervertretern und den Verwertungsgesellschaften eine Einigungskonferenz durchgeführt worden sei, zu deren Arbeitsergebnis in der Zwischenzeit sämtliche erforderlichen Beteiligten nach Durchlaufen ihrer statutari- schen Entscheidungsprozesse ihre Zustimmung erteilt hätten. Die Verwertungsgesell- schaften hätten die Verhandlungspartner daran erinnert, dass die SRG SSR als ein- zige Rechteinhaberin und im Gegensatz zu den übrigen Sendeunternehmen mit dem

GT 12 2021 Seite 8 Einigungsergebnis nicht einverstanden sei und hätten über das Schreiben letzterer vom 11. Mai 2020 orientiert. Darin habe die SRG SSR die Beibehaltung einer maxi- malen Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen gefordert, wenn nicht für alle Sender, so wenigstens für sie selbst. Entsprechend schlage die SRG SSR eine Klausel im Tarif vor, die für Sender mit sprachregionalem oder nationalem Leistungsauftrag die Aufbewahrungsdauer auf sieben Tage beschränke. Diese Beschränkung rechtfertige sich aus der Sicht der SRG SSR gestützt auf den Drei-Stufen-Test, da sie bei der Verbreitung ihrer Inhalte an das schweizerische Publikum auf ihre eigene Mediathek setze und entsprechend bei einer Verdoppelung der Vorhaltedauer auf 14 Tage in ihrer normalen Verwertung beeinträchtigt würde. Eine Ausdehnung der Aufbewah- rungsdauer hätte zudem für sie faktische Nachteile beim Rechteeinkauf zur Folge. Nach einer sorgfältigen Prüfung ihrer Möglichkeiten und Interessenlage seien sowohl die Nutzervertreter als auch eine Mehrheit der Sendervertreter zum Schluss gekom- men, dass eine Sonderregelung zu Gunsten der SRG SSR im Tarif abzulehnen sei. Die Nutzervertreter hätten befürchtet, dass eine unterschiedliche Aufbewahrungs- dauer je nach Sendeunternehmen sich als rechtlich unhaltbar erweisen würde. Sie hätten zudem einmal mehr erklärt, dass sie für die neue Zwangswerbung gegenüber den Kunden einen Gegenwert erbringen müssen und dieser in der Verdoppelung der Aufbewahrungsdauer liege. Nicht zuletzt gehe es hier auch um Interessen des Kon- sumentenschutzes. Die Vertreter der Privatsender hätten ihrerseits zu bedenken ge- geben, dass mit der Regelung einer unterschiedlichen Aufbewahrungsdauer für die Sendungen der SRG SSR einerseits und diejenigen der übrigen Sendeunternehmen anderseits letztere im Rechteeinkauf diskriminiert würden. Es erscheine naheliegend, dass kein Rechteinhaber einem Sender, bei dem die Aufbewahrungsdauer von 14 Tage gelte, noch Werke lizenzieren würden, wenn gleichzeitig für die SRG SSR eine solche von lediglich sieben Tagen gälte. Die Folge wäre somit eine tariflich verbriefte Ungleichbehandlung. Wenn hingegen für alle dieselbe Vorhaltedauer gelte, würde es

– entgegen der Behauptung der SRG SSR – keine Beeinträchtigung beim Rechteein- kauf geben. Die Privatsender zweifelten ebenfalls daran, dass eine unterschiedliche Vorhaltedauer, wie sie die SRG SSR fordere, juristisch haltbar wäre. Das von der SRG SSR vorgeschlagene Abgrenzungskriterium (verkürzte Vorhaltedauer für Sender mit «sprachregionalem oder nationalem Leistungsauftrag») sei medienrechtlicher Natur und entbehre einer entsprechenden Grundlage im Urheberrecht. Im Gegensatz zur SRG SSR gingen die Privatsender ferner davon aus, dass der Leistungsauftrag der SRG SSR mit der längeren Aufbewahrungsdauer sogar besser erbracht werden könne, da die Inhalte dadurch mehr Konsumenten während einer längeren Zeit er- reichten, wodurch beide Seiten profitierten. Die Haltung der SRG SSR stehe ferner im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes, wonach die SRG SSR auf die privaten Veranstalter Rücksicht zu nehmen habe. Die Vertreter der Pri- vatsender betonten noch einmal die Wichtigkeit der gefundenen Einigungslösung für ihren Fortbestand und stimmten darin überein, dass die behauptete Benachteiligung der SRG SSR bei der in der Branchenvereinbarung festgelegten Werberegelung tat- sächlich nicht existiere, die konkreten Zahlen sogar das Gegenteil belegten. Am Ende

GT 12 2021 Seite 9 dieses Austausches über die Chancen und Risiken einer Aufnahme der von der SRG SSR vorgeschlagenen Klausel stellten die Verwertungsgesellschaften zusammenfas- send fest, dass der Widerstand gegen diese Klausel nicht nur von der Seite der Nut- zer, sondern auch von den Sendeunternehmen, die das Risiko einer Diskriminierung nachvollziehbar aufgezeigt hätten, erwachse. Demnach hätte die Aufnahme einer ent- sprechenden Klausel mit unterschiedlicher Vorhaltedauer eine Ungleichbehandlung der Sendeunternehmen zur Folge, womit der Tarif gegen den Gleichbehandlungs- grundsatz verstossen würde. Angesichts dieser Erkenntnisse sowie des fehlenden Einverständnisses der Tarifparteien hätten die Verwertungsgesellschaften keinen Spielraum dafür gesehen, um auf das Anliegen der SRG SSR einzugehen. Die Par- teien hätten die Verhandlung daher mit der Bereinigung der letzten offenen Punkte in der Tarifredaktion fortgesetzt und diese erfolgreich abgeschlossen. Die SUISSIMAGE sei mit der Ausformulierung der Endfassung des Tariftexts, die sie auf dem Korres- pondenzweg mit den Verhandlungspartnern in den Folgetagen fertig bereinigte habe, betraut worden. G. In Bezug auf die Angemessenheit des Tarifs bringen die Verwertungsgesellschafften vor, die unter dem GT 12 zu vergütende Nutzung sei die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen, also Replay TV. Wie bereits aus den Verhand- lungen zu früheren Tarifen bekannt sei, werde diese Funktionalität von den Nutzern nicht separat, sondern in Form von Kombinationsangeboten/Bundles angeboten. Nur sehr wenige Nutzer führten auch ein isoliertes Angebot. Die Bundles schlössen typi- scherweise nebst Replay TV auch lineares Fernsehen, Telefonie und Internet mit ein. Als Folge davon lasse sich der gemäss Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes massgebliche Nutzungsertrag nicht aus dem Angebot selbst ermitteln. Angesichts die- ses Umstands sei der auf den hier interessierenden Angebotsteil entfallende Nut- zungsertrag mittels einer Studie zu ermitteln. Die Verwertungsgesellschaften hätten bereits anlässlich der Verhandlung des vormaligen GT 12 im Jahr 2012 den massge- blichen Bruttoertrag auf diesem Weg feststellen lassen. Die Studie habe auf einem sogenannten Discrete Choice-Experiment (auch «Choice-Based-Conjoint» genannt) basiert. Diese Methode komme überall dort zum Einsatz, wo es an Marktdaten fehle. Mit Hilfe eines genau festlegbaren Entscheidungsexperiments könnten marktähnliche Daten erzeugt werden. Diese Methode komme in der Marktforschung regelmässig zum Einsatz und sei auch von den Nutzervertretern als das richtige Mittel zur Ermitt- lung des relevanten Preisanteils angesehen worden, wenngleich sich im Verlauf der Verhandlungen Differenzen über die konkrete Anwendung dieser Methode ergeben hätten. Für die letzte Studie dieser Art hätten die Verwertungsgesellschaften die Y._______ in Berlin beauftragt. Die Nutzervertreter hätten damals die Wahl eines aus- ländischen Forschungsinstituts kritisiert. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Ver- wertungsgesellschaften demnach entschieden, für die aktuelle Verhandlungsrunde ein schweizerisches Institut zu beauftragen. Nach einer sorgfältigen Evaluation sei die

GT 12 2021 Seite 10 Wahl auf die X._______ gefallen. Dieses angesehene Marktforschungsinstitut sei für seine hohe Methodenkompetenz und seine Expertise im Bereich Medien und Tele- kommunikation bekannt. So wie damals Y._______ habe auch die X._______ den Auftrag erhalten, die auf das Replay TV entfallende Zahlungsbereitschaft der Kunden unter Anwendung des Discrete Choice-Experiments zu ermitteln. Allerdings hätten die Verwertungsgesellschaften in Absprache mit der Beauftragten den Auftrag diesmal bewusst weniger umfangreich gestaltet. Die Studie sollte sich demnach einzig auf die nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften relevante Frage der Zahlungsbereit- schaft beschränken. Diese Beschränkung habe der Entlastung der Befragten in einem überaus komplexen Sachverhalt gedient. Ausserdem hätten mit diesem Vorgehen un- erwünschte Fremdeinflüsse ausgeschaltet werden können, die die Qualität des Stu- dienergebnisses hätten beinträchtigen können. Nach Auffassung der Verwertungsge- sellschaften hätte etwa die Angabe von Markennamen im Zusammenhang mit den erfragten Angeboten das Potenzial gehabt, die Ergebnisse zu verzerren. Dazu könne auch auf die Ausführungen der X._______ in ihrer Studie vom 24. September 2019 (vgl. Beilage 13 zum Genehmigungsgesuch vom 11. Juni 2020) ab Seite 10 unten verwiesen werden. Für das Angebot für programmbezogene Aufzeichnungen von maximal 30 Stunden (ohne Werbespulen) habe die Studie eine Zahlungsbereitschaft von monatlich 13.40 Franken pro Kunde ermittelt und für eine Aufzeichnungsdauer von maximal sieben Tagen eine solche von 19.55 Franken. Bei Anwendung des Regelhöchst- satzes von 13 Prozent würde dieses Ergebnis zu einer monatlichen Vergütung von 1.74 Franken für 30 Stunden und 2.54 Franken für sieben Tage Replay TV pro Kunde führen. Die Funktionalität «Werbespulen» sei in der Studie zudem separat ermittelt wor- den. Die Studie habe eine Zahlungsbereitschaft von 7.79 Franken für das Werbe- spulen im Replay TV von 30 Stunden und eine Zahlungsbereitschaft von 9.55 Franken für das Werbespulen im Replay TV von sieben Tagen ergeben. Bei der Basisvergütung dränge sich die Ausschöpfung des Regelhöchstsatzes auf- grund der unter dem GT 12 zu vergütenden Nutzung im Lichte von Art. 60 Abs. 1 Bst. b des Urheberrechtsgesetzes auf. Zu entschädigen sei die Aufzeichnung von Sendeprogrammen über die Dauer von bis zu sieben Tagen. Diese Aufzeichnung um- fasse typischerweise mehrere hundert Sendeprogramme gleichzeitig. Die Verwer- tungsgesellschaften sähen sich daher mit einer sehr intensiven Nutzung konfrontiert. Hinzu komme, dass die Vergütung im Falle von audiovisuellen Werken an eine Viel- zahl von Rechteinhabern, darunter Drehbuchautorinnen, Regisseure, Komponistin- nen, Cutter, Darsteller, Audiovisionsproduzenten, Phonoproduzenten und Verleiher zu verteilen sei. Für das Überspulen oder Überspringen von Werbung müssten die Regelhöchstsätze sogar überschritten werden. Das Werbespulen erfreue sich bei den

GT 12 2021 Seite 11 Konsumenten grosser Beliebtheit und habe sich zu einem der wichtigsten Verkaufs- argumente entwickelt. Die Fernsehwerbung erreiche dadurch immer weniger Zu- schauer. Sie müsse entsprechend mehrfach geschaltet werden, um die vertraglich zugesicherte Reichweite zu erzielen. Diese Entwicklung habe bei den Sendeunter- nehmen zu einem Einbruch des Vermarktungspotenzials geführt. Gewisse Sender sä- hen sich dadurch inzwischen gar in ihrer Existenz bedroht. Der derzeit noch geltende «Topzuschlag» im GT 12 habe dieses Problem nicht lösen können. Ungeachtet der Studienergebnisse und der vorangehenden Darlegungen hätten sich die Verhandlungspartner schliesslich aber trotzdem auf weitaus tiefere Be- träge geeinigt: Für das programmbezogene Aufzeichnen bis maximal 30 Stunden sehe der Tarif eine monatliche Vergütung von 1.04 Franken pro Kunde vor. Für eine Aufzeichnungsdauer von sieben Tagen sei eine Vergütung von 1.50 Franken geschuldet. Eine Verlängerung auf 14 Tage sei gegen einen monatlichen Zuschlag von 0.50 Franken pro Kunde möglich. Bei diesem Angebot sei zudem das «Ad Skipping», also das per Knopfdruck ausgelöste automatische Überspringen eines Werbeblocks erlaubt, sofern im Hinblick auf das aufgenommene Programm eines Senders Werbeinventar gemäss Branchenvereinbarung ausgespielt werde. Neu gestatte der Tarif in bestimmten Fällen sogar solches Ad Skipping. Im Gegenzug hät- ten sich die Nutzer dazu verpflichtet, vorgegebenes Werbeinventar im Intervall auszu- spielen. Dieser Verpflichtung liegt die Branchenvereinbarung zugrunde, die zum Zweck habe, die bislang durch das im Tarif geregelte Werbespulen verursachte Be- einträchtigung des Vermarktungspotenzials auszugleichen. Damit kämen die Ver- handlungspartner der eingangs erwähnten Forderung seitens der Politik nach. Für diejenigen Nutzer, die auf das Ausspielen des zur Verfügung gestellten Werbeinven- tars verzichten wollten, sehe der Tarif einen «Zuschlag 2» von 5.00 Franken bzw. 6.00 Franken vor. Im Zusammenhang mit Sendeunternehmen, die der Branchenvereinba- rung nicht beiträten, sei wie bisher ein Vorspulen oder manuelles Überspringen von Werbung, nicht aber das «Ad Skipping» zugelassen. Die Vergütungsansätze für das werkbezogene Aufzeichnen sowie für die Livepause und «Start Over Standalone» seien unverändert geblieben. Die Bereitschaft der Rechteinhaber, sich mit den Nutzern auf die tieferen Beträge zu einigen, gründe hauptsächlich in dem Umstand, dass der vorliegende Tarif nunmehr in den Kontext einer Branchenvereinbarung gesetzt worden sei, die den in der Schweiz Werbung anbietenden Sendeunternehmen Einnahmen aus der Kommerzia- lisierung ihrer Inhalte als Ausgleich für die nach Auffassung der Rechteinhaber zer- störerischen Folgen des Werbespulens ermögliche. Mit diesem Zusammenspiel sei es den Verhandlungspartnern wie erwähnt gelungen, den zur vorzeitigen Tarifkündi- gung Anlass gebenden Haupteinwand gegen den Tarif zu beseitigen. Die Rechtein- haber sähen deshalb die vorgesehenen Vergütungen im Gesamtzusammenhang mit dem Ausgleich für die Beeinträchtigung ihres Vermarktungspotentials. Sie erhielten

GT 12 2021 Seite 12 damit eine stabile Lösung, die die spezifischen Interessen werbetreibender Sendeun- ternehmen bediene und damit gleichzeitig ein bei den Schweizer Konsumenten be- liebtes Nutzungsmodell in einen soliden Rahmen setze. Die Parteien hätten sich damit vom Ansatz, die durch das Spulen und Überspringen erlittenen Werbeverluste über den Tarif zu kompensieren, verabschiedet. Stattdessen sei ihnen – in Anerkennung ihrer wechselseitigen Abhängigkeit – ein Schulterschluss gelungen, indem sie sich im Rahmen der Branchenvereinbarung gemeinsam zu neuen Werbeformen verpflichtet hätten. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei auch der Einfluss der von Z._______ er- mittelten weitaus tieferen Vergütungsansätze auf den nun vorliegenden Tarif. Gemäss jener Studie liege die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot mit programmbezogenen Aufzeichnungen von maximal sieben Tagen und Werbespulen bei 7.18 Franken und für 30 Stunden Aufzeichnungsdauer bei 6.50 Franken. Ohne Werbespulen liege die Zahlungsbereitschaft für das Angebot mit sieben Tagen Aufzeichnungsdauer gemäss Z._______ bei 4.18 Franken, bzw. bei 3.06 Franken für das Angebot mit 30 Stunden Aufzeichnungsdauer. Die Zahlungsbereitschaft für das Werbespulen im Replay TV für sieben Tage betrage somit gemäss X._______ 9.55 Franken, gemäss Z._______ hin- gegen 3.00 Franken. Wie den Verhandlungsprotokollen zu entnehmen sei, hätten sich die Verhandlungs- partner intensiv mit den Gründen für derart divergierende Studienergebnisse ausei- nandergesetzt und zu diesem Punkt auch Drittmeinungen eingeholt. All der umfang- reichen Untersuchungen dieser Unterschiede und Rechtfertigungsversuche zum Trotz reduziere sich die Ursache letztlich vor allem auf eine Meinungsverschiedenheit über den zu erhebenden Wert sowie über die relevante Zielgruppe. So sei unter den Vertretern der Marktforschungsinstitute sowie den involvierten Dritten bis am Ende der Verhandlungen strittig geblieben, was denn nun mit «Zahlungsbereitschaft» ge- meint sei. Weiter wichen die Studien in der Festlegung der Stichproben massgeblich voneinander ab. Als relevante Zielgruppe schliesse Z._______ alle Befragten ein, so- mit auch Personen ohne jegliche Fernsehaffinität. Damit divergiert die Studie von Z._______ in ihrem Ansatz massgeblich vom Kreis der nach Auffassung der Verwer- tungsgesellschaften durch den GT 12 betroffenen Personen. Auf diesem Weg werde für ein Drittel der Schweizer Haushalte Zahlungsbereitschaften von 0 Franken dazu- gerechnet, wodurch sich die erheblichen Unterschiede der Studien erklären liessen. X._______ habe demgegenüber die Stichprobe auf Personen mit Fernsehaffinität be- schränkt und damit den für den GT 12 relevanten Wert erhoben – dies in Übereinstim- mung mit den übrigen Nutzungsstudien, welche jeweils im Rahmen von Tarifverfahren erhoben würden. Aufgrund der nunmehr erzielten Einigung sei die weitere Auseinandersetzung mit den dargelegten Widersprüchen jedoch entbehrlich geworden. Am Schluss hätten die Ver- wertungsgesellschaften denn auch auf eine Kommentierung letzter Stellungnahmen

GT 12 2021 Seite 13 zu den unterschiedlichen Studienergebnissen verzichtet und sich darauf beschränkt, die entsprechenden Schreiben zu den Akten zu nehmen. Aus all diesen Gründen erweise sich der vorliegende Tarif in seinem Aufbau, seinen einzelnen Bestimmungen und hinsichtlich der vorgesehenen Vergütungen als ange- messen. H. Hinsichtlich des Streitwerts für das vorliegende Verfahren geben die Verwertungs- gesellschaften an, dieser betrage 0.- Franken, da sich die Parteien über den Tarif geeinigt hätten. I. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 wird die Spruchkammer zur Behandlung der vorliegenden Tarifeingabe eingesetzt. Da dem Genehmigungsantrag der Ver- wertungsgesellschaften vom 11. Juni 2020 explizite Einwilligungserklärungen zum Ta- rif beiliegen, kann die Schiedskommission auf eine Vernehmlassung bei den Nutzer- organisationen verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Urheberrechtsverordnung) und die Eingabe unmittelbar der Preisüberwachung PUE zur Stellungnahme gemäss Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes unterbreiten. J. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2020 verzichtet die PUE auf die Abgabe einer for- mellen Empfehlung. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass sich die Parteien auf einen neuen GT 12 geeinigt hätten. K. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 wird den Mitgliedern der Spruchkammer mit- geteilt, ohne einen Antrag auf Durchführung einer Sitzung aus ihrem Kreis bis zum

7. September 2020, erfolge die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften auf dem Zirkulationsweg (vgl. Art. 11 der Urheberrechtsverordnung). L. In einer Eingabe vom 1. September 2020 [eingegangen am 4. September 2020] stellt die SRG SSR folgende Anträge: «1. Der Antragstellerin seien im Tarifgenehmigungsverfahren die Rechte einer Partei gemäss Art. 6 VwVG einzuräumen.

2. Der Antragstellerin sei eine angemessene Frist zur schriftlichen Vernehmlassung (Art. 10 Abs. 2 URV) anzusetzen.

GT 12 2021 Seite 14

3. Der Antragstellerin sei das Recht auf mündliche Anhörung (Art. 13 URV) in einer nach Art. 12 URV anzusetzenden Sitzung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verwertungsgesellschaften.» M. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 wird den Mitgliedern der Spruchkam- mer die oben unter Bst. K genannte Frist wieder abgenommen. N. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2020 werden die am GT 12 beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände bzw. Konsumentenorganisatio- nen dazu aufgefordert, zu den Anträgen Nummer 1 und 4 der Eingabe der SRG SSR vom 1. September 2020 und zum aktuellen Streitwert im vorliegenden Ver- fahren zu nehmen. Die SRG SSR wird dazu eingeladen, sich ebenfalls zum Streit- wert zu äussern. O. Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2020 werden die am GT 12 beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände bzw. Konsumentenorganisatio- nen dazu aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2020 zu der Frage Stellung zu neh- men, ob der vorliegende Tariftext auch ohne Verweise auf die oben genannte Bran- chenvereinbarung auskomme, bzw. ob die entscheidenden Stellen der Branchen- vereinbarung auch in den Tariftext integriert werden könnten, anstatt dass entspre- chende Verweise Verwendung fänden. Dies auch unter Hinweis darauf, dass es fraglich erscheine, ob ein Tarif vom Beitritt von Sendeunternehmen bzw. Nutzern zur Branchenvereinbarung abhängig gemacht werden könne, bzw. die Schieds- kommission einen Tarif mit Verweisen auf die Branchenvereinbarung wohl eher nicht in deren völliger Unkenntnis genehmigen könnte. Ohne eine Stellungnahme innerhalb der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. P. Mit Schreiben vom 16. September 2020 nehmen die Verwertungsgesellschaften zum Antrag der SRG SSR auf Einräumung der Parteistellung wie folgt Stellung: Auf die Anträge in Ziffern 1 - 4 der Eingabe der SRG SSR vom 1. September 2020 sei nicht einzutreten, bzw. seien diese abzuweisen. Dies unter Kostenfolge zu Las- ten der SRG SSR. Zum Streitwert geben die Verwertungsgesellschaften an, dieser lasse sich derzeit nicht zuverlässig schätzen. Q. SUISSEDIGITAL und Swissstream reichen eine vom 30. September 2022 datierte

GT 12 2021 Seite 15 gemeinsame Stellungnahme zum Antrag der SRG SSR auf Einräumung der Par- teistellung vom 1. September 2020 ein, in der sie beantragen, die Anträge Nummer 1 und 4 der SRG SSR abzuweisen: Auf die Anträge Nummer 2 und 3 sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die beiden Verbände, falls die Anträge Nummer 1 und 4 der SRG SSR abgewiesen würden, sei deren Eingabe vom 1. September 2020 aus den Verfahrensakten zu entfernen, das Ge- nehmigungsverfahren ohne Zwischenentscheid fortzusetzen und ein Genehmi- gungsentscheid für den Tarif zu fällen, in dessen Rahmen auch der Entscheid be- treffend die Abweisung auf Gewährung der Parteistellung der SRG SSR eröffnet werde. Würde dieser Antrag hingegen gutgeheissen, sei vor der Fortsetzung des Tarifverfahrens ein separater Zwischenentscheid zu erlassen. R. Ebenfalls mit Datum vom 30. September 2020 reichen SUISSEDIGITAL und Swissstream eine gemeinsame Stellungnahme zu den in der Präsidialverfügung vom 10. September 2020 aufgeworfenen Fragen betreffend die Branchenverein- barung und den im Tarif enthaltenen Verweisen auf dieselbe (vgl. oben unter Bst. O) ein. Darin stellen sie die folgenden materiellen Rechtsbegehren: « 1. Der Gemeinsame Tarif 12 ab 2021 sei in der von den Verwertungsgesellschaften eingegeben Fassung vom 18. Mai 2020, erweitert um den folgenden neuen 3.1 b) Abs. 6 (eingeschoben vor dem aktuell im Tarif befindlichen Abs. 6), zu genehmigen: «6 Bei der in dieser Ziff. 3.1 b) erwähnten Branchenvereinbarung handelt es sich um eine zwischen den Nutzerverbänden Swissstream und Suissedigital, verschiedenen Dienstanbieterinnen und verschiedenen Sendern bestehende Vereinbarung, welche: (i) die allgemein geltenden Standards der Ausspielung der neuen Werbeformate im Umfeld wie-

dergegebener aufgezeichneter Programme regelt; (ii) die Werbeformate regelt, die von den Dienstanbieterinnen unter Berücksichtigung der gelten-

den rundfunkrechtlichen Anforderungen beim Abruf gespeicherter Sendungen durch Konsumen-

tinnen und Konsumenten ausgespielt werden; (iii) in allgemein geltender Form die Abgeltung der Aufwände regelt, welche den Dienstan-

bieterinnen durch die Ausspielung der Werbeformate im Umfeld wiedergegebener aufgezeichne-

ter Programme entstehen. Jede Dienstanbieterin, welche von diesem Tarif betroffene Angebote macht, und jeder Sender, welcher ein lineares, für den freien Empfang bestimmtes Programm veranstaltet, das spezifische, für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz aufbereitete Werbung enthält, hat Anspruch darauf, der Branchenverein- barung beizutreten.

GT 12 2021 Seite 16 Die Nutzerverbände Swissstream und Suissedigital haben die Pflicht, den Verwertungsgesellschaften je- derzeit Auskunft darüber zu geben, welche Dienstanbieterinnen sich der Branchenvereinbarung ange- schlossen haben.» und dem folgenden «VERFAHRENSANTRAG

1. Soweit dem vorstehenden Rechtsbegehren Nr. 1 nicht stattgegeben wird, sei den Nutzerverbänden unter Bekanntgabe der Erwägungen der Schiedskommission nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme einzu- räumen; eventualiter sei eine Sitzung im Sinne von Art. 12 URV anzuberaumen und den Nutzerverbänden Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Verwertungsgesellschaften.» Zur Begründung führen die beiden Verbände im Wesentlichen an, die Branchen- vereinbarung regle die technischen Rahmenbedingungen für das Einspielen alterna- tiver Werbeformen im Umfeld des zeitversetzten Fernsehens. Sie enthalte dagegen keine Bestimmungen, die ihrem Wesen nach die eigentliche urheberrechtliche Nut- zung der TV-Signale beträfen. Vielmehr gehe es darin um das Abspielen von Aufnah- men und deren Ergänzung mit zusätzlicher Werbung. Beides seien keine urheber- rechtlich relevanten Vorgänge. Sämtliche Regeln betreffend die urheberrechtlich rele- vante Nutzung der TV-Signale – nämlich die Regeln zur Aufzeichnung derselben durch die Nutzer im Auftrag ihrer Kunden und die dafür zu leistende Vergütung – somit die Regeln betreffend die urheberrechtlich relevante Nutzung von Urheber- und Leis- tungsschutzrechten an TV-Programmen – fänden sich ausschliesslich im Tarif. Dabei gelte es zu beachten, dass die Werbung, die im Rahmen der alternativen Werbefor- men ausgespielt werde, von jedem teilnehmenden Sendeunternehmen für sein Pro- gramm selbständig vermarktet werde, während die Nutzer nur als technische «Gehil- fen» aufträten. Dadurch bleibe sichergestellt, dass jedes Sendeunternehmen die Ver- marktungshoheit betreffend die von den Nutzern für ihre Kunden im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes erstellten Aufnahmen seines Programms behalte. Nach Angaben der Verbände SUISSEDIGITAL und Swissstream sei der Abschluss der Branchenvereinbarung für das Erzielen einer Einigung bei den Tarifverhandlun- gen unerlässlich gewesen. Ferner erscheine das Vorhandensein der Branchenverein- barung zwingend, damit allen Sendeunternehmen und Nutzern ein diskriminierungs- freier Zugang zu alternativen Werbeformen garantiert und einheitliche technische Standards für letztere etabliert werden könnten. Die Verhandlungspartner hätten sich darauf geeinigt, überall im Tariftext auf die Branchenvereinbarung zu verweisen, wo eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Angeboten der Nutzer (mit oder ohne zusätzlicher von den Programmveranstaltern vermarkteter «Werbefläche») notwendig

GT 12 2021 Seite 17 sei. Daher sei ein Verzicht auf die entsprechenden Verweise im Tariftext ausgeschlos- sen. Der Abschluss der Branchenvereinbarung sei zwingend gewesen, um Wettbe- werbsverzerrungen beim Replay TV zu vermeiden. Die Verhandlungspartner hätten sich aufgrund folgender Überlegungen dazu ent- schlossen, die Einigung betreffend die technischen Rahmenbedingungen für alterna- tive Werbeformen vom Tariftext zu trennen: Erstens enthalte die Branchenvereinba- rung weder urheberrechtlich relevante Regelungen, noch stehe sie in einem verwer- tungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit dem vorliegenden GT 12. Entspre- chend habe auch das Bundesgericht festgestellt, dass TV-Werbung unter urheber- rechtlichen Gesichtspunkten vom TV-Signal sachlich zu trennen sei und deshalb keine urheberrechtliche Relevanz aufweise. Somit sei sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Kognition der Schiedskommission entzogen. Zweitens sei die Branchenvereinbarung mit ihren rund 200 Seiten auch zu umfangreich, als dass man sie in den GT 12 hätte integrieren können. Drittens bestehe – namentlich mit Blick auf die Durchsetzung des Tarifs – auch keine Notwendigkeit zur Aufnahme der Branchenvereinbarung in den GT 12. Denn alle im Hinblick auf den Tarif relevanten Regelungsinhalte seien im Tarif enthalten. Die einzige Frage, die es im Hinblick auf konkrete Anwendungsfälle allenfalls zu klären gäbe, sei die Frage, ob sich ein be- stimmter Nutzer der Branchenvereinbarung angeschlossen habe oder nicht. Diese In- formationen seien von den Nutzerverbänden, die ebenfalls Parteien der Branchenver- einbarung seien, für die Verwertungsgesellschaften jederzeit erhältlich. Die beiden Nutzerverbände schlügen deshalb vor, dies im Tarif zu klären und den Tarif diesbe- züglich entsprechend zu ergänzen. Wie die Verbände bereits dargelegt hätten, werde die Branchenvereinbarung im Ta- riftext bloss zur Differenzierung zwischen den Angeboten der Nutzer mit und ohne alternativer Werbung verwendet. Die Tarifgestaltung werde daher nicht vom Beitritt eines Nutzers zur Branchenvereinbarung abhängig gemacht, sondern davon, ob die- ser den Sendeunternehmen die Möglichkeit biete, alternative Werbeformen zu ver- markten. Die Abhängigkeit vom Beitritt zur Branchenvereinbarung sei eine Folge des- sen, dass die Regelung alternativer Werbeformen zwingend einer Branchenvereinba- rung bedürfe, um die Einführung solcher Werbeformate überhaupt erst zu ermögli- chen. Folglich bleibe es sowohl den Nutzern als auch den Sendeunternehmen freige- stellt, ob sie sich der Branchenvereinbarung anschliessen wollten. Sie hätten aber – falls sie sich für einen Betritt entscheiden sollten – jederzeit einen Anspruch darauf. Dabei gelte es insbesondere zu beachten, dass einem Sendeunternehmen, das der Branchenvereinbarung nicht beitrete, in tariflicher Hinsicht kein Nachteil entstehe. Es werde ggf. tariflich gleich behandelt wie die Sendeunternehmen, die der Branchen- vereinbarung beigetreten seien. Einem Sendeunternehmen, das der Branchenverein- barung nicht beitrete, entgehe freilich der mit der Vermarktung alternativer Werbefor-

GT 12 2021 Seite 18 men einhergehende zusätzliche Ertrag. Dabei handle es sich aber um einen freiwilli- gen Verzicht auf zusätzlichen, aussertariflichen Ertrag, nicht um einen tariflichen Nachteil. Insgesamt schlügen SUISSEDIGITAL und Swissstream daher vor, den Tariftext der Klarheit halber gemäss ihrem Antrag Ziffer 1 abzuändern. S. Schliesslich nimmt die SRG SSR ebenfalls mit Schreiben vom 30. September 2020 zum Streitwert Stellung. Zum aktuellen Zeitpunkt sei dieser auf der Basis der ge- stellten Anträge und des ihnen zugrundeliegenden Rechtsschutzinteresses nicht bestimmbar. Die Bestimmung des Streitwerts sei daher aufzuschieben. T. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020 werden die Stellungnahme der Ver- wertungsgesellschaften vom 16. September 2020, die gemeinsame Stellungnahme von SUISSEDIGITAL und Swissstream vom 30. September 2020 betreffend den An- spruch der SRG SSR auf Parteistellung sowie die Stellungnahme der SRG SSR vom

30. September 2020 zum Streitwert ausgetauscht und festgestellt, dass keine wei- teren Stellungnahmen entsprechend der Präsidialverfügungen vom 8. September 2020 (vgl. oben unter Bst. N) eingegangen sind. U. Mit Datum vom 8. Oktober 2020 reichen die Verwertungsgesellschaften eine Stel- lungnahme zu den in der Präsidialverfügung vom 10. September 2020 aufgewor- fenen Fragen betreffend die Branchenvereinbarung und den im Tarif enthaltenen Verweisen auf dieselbe ein (vgl. oben unter Bst. O). Darin weisen sie darauf hin, dass ihre Stellungnahme mit der gemeinsamen Stellungnahme von SUISSEDIGI- TAL und Swissstream vom 30. September 2020 koordiniert sei und stellen diesel- ben Anträge, mit Ausnahme des Antrags im Kosten- und Entschädigungspunkt (vgl. oben unter Bst. R). V. Innerhalb der Frist gehen keine weiteren Stellungnahmen entsprechend der Prä- sidialverfügung vom 10. September 2020 (vgl. oben unter Bst. O) ein. W. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020 wird den Verfahrensbeteiligten zu- züglich der SRG SSR mitgeteilt, dass die Präsidentin der Schiedskommission er- wäge, das vorliegende erstinstanzliche Tarifgenehmigungsverfahren bis zum Er- gehen eines Urteils in dem beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren 2C_949/2018 betreffend den GT 12 [2017-2019] zu sistieren. Gleichzeitig wird ihnen eine Frist bis zum 20. Oktober 2020 gesetzt, innerhalb der sie sich zur Frage

GT 12 2021 Seite 19 der Sistierung äussern können. Ohne eine Stellungnahme innerhalb der genannten Frist werde aufgrund der Akten entschieden. X. In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 beantragen die Verwertungsgesell- schaften, von einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei abzusehen und über die Genehmigung des unterbreiteten Tarifs bis am 31. Dezember 2020 zu entscheiden. Y. In einer gemeinsamen Stellungnahme von SUISSEDIGITAL und Swissstream vom

20. Oktober 2020 beantragen die beiden Verbände, das Genehmigungsverfahren sei «beförderlich weiterzuführen». Entsprechend sei auf eine Sistierung des Ver- fahrens zu verzichten. Ferner sei das Bundesgericht von der Schiedskommission in angemessener Weise über den Verfahrensstand zu orientieren. Z. Die SRG SSR teilt ihrerseits mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 mit, sie sei mit einer allfälligen Sistierung des Tarifgenehmigungsverfahrens für den vorliegen- den GT 12 bis zum Ergehen eines Urteils in dem beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren 2C_949/2018 betreffend den GT 12 [2017-2020] einver- standen. Da die Schiedskommission einem Urteil des Bundesgerichts im Hinblick auf die Beurteilung des Antrags der SRG SSR auf Einräumung der Parteistellung im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren präjudizielle Wirkung beimesse, sei ihr nach erfolgter Aufhebung der Sistierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. AA. Innerhalb der Frist gehen keine weiteren Stellungnahmen entsprechend der Prä- sidialverfügung vom 9. Oktober 2020 (vgl. oben unter Bst. W) ein. BB. Hingegen reicht die SRG SSR eine vom 20. Oktober 2020 datierte unaufgeforderte Replik zur Frage ihrer eigenen Parteistellung ein. Darin hält sie an den Anträgen gemäss ihrer Eingabe vom 1. September 2020 fest. CC. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wird den Verfahrensbeteiligten die unaufgeforderte Replik der SRG SSR zum eigenen Antrag auf Parteistellung vom

20. Oktober 2020 zur Kenntnis zugestellt. DD. Mittels prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 wird das vorliegende Tarifgenehmigungsverfahren bis zum Ergehen eines Urteils im bundesgerichtlichen

GT 12 2021 Seite 20 Verfahren Nummer 2C 949/2018 sistiert. In der Folge wird diese Verfügung rechts- kräftig. EE. In einer unaufgeforderten Duplik vom 30. Oktober 2020 betreffend die Parteistel- lung der SRG SSR halten die Verwertungsgesellschaften an ihren entsprechenden Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020 (vgl. oben unter Bst. P) fest. FF. In einer unaufgeforderten gemeinsamen Duplik vom 3. November 2020 betreffend die Parteistellung der SRG SSR halten die beiden Verbände SUISSEDIGITAL und Swissstream an ihren Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 (vgl. oben unter Bst. Q) fest. GG. Am 8. Februar 2021 geht ein Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 5. Feb- ruar 2021 bei der Schiedskommission, bzw. deren Fachsekretariat, ein. Darin bean- tragen die Verwertungsgesellschaften, den vorliegenden GT 12 in einer neuen Fas- sung vom 20. Januar 2021 zu genehmigen. Die Unterscheide zum bisher vorgelegten Tarif bestehen im Wesentlichen darin, dass die (mögliche) Vorhaltedauer von den ge- mäss der Tariffassung vom 18. Mai 2020 vorgesehenen 14 Tagen wieder auf die be- reits im GT 12 [2017-2019] geregelten 7 Tage herabgesetzt wird. Zudem wird ein «an- gemessener» Anteil am sogenannten Zuschlag 1 zu Gunsten der in der Schweiz Wer- bung ausstrahlenden Sendeunternehmen, die der Branchenvereinbarung nicht ange- schlossen sind, ausgesondert. HH. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilen SUISSEDIGITAL und Swissstream unter Bezugnahme auf das Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 5. Februar 2021 mit, dass sie diese Eingabe unterstützen und die darin gestellten Anträge ebenfalls stellen. II. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 zieht die SRG SSR ihren Antrag auf Gewäh- rung der Parteistellung im vorliegenden Tarifverfahren zurück. JJ. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilt das Konsumentenforum kf ebenfalls unter Bezugnahme auf das Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 5. Februar 2021 mit, dass auch es diese Eingabe und ebenso die darin gestellten Anträge unterstütze.

GT 12 2021 Seite 21 KK. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2021 wird festgestellt, dass die SRG SSR ihren am 1. September 2020 gestellten Antrag auf Gewährung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückgezogen hat und die Verfahrenssistierung auf- gehoben. LL. Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 wird dem Schweize- rischen Konsumentenforum kf eine Frist bis zum 9. März 2021 angesetzt, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es ggf. auch mit der Aufnahme eines neuen Abs. 6 in Tarifziffer 3.1 Bst. b) gemäss der gemeinsamen Stellungnahme von SUISSEDIGITAL und Swissstream vom 30. September 2020 einverstanden sei. Ohne eine Stellungnahme innerhalb der genannten Frist werde von seiner Zustim- mung ausgegangen. Den Verwertungsgesellschaften sowie SUISSEDIGITAL und Swissstream wird eine Frist ebenfalls bis zum 9. März 2021 angesetzt, um in einer in 11 Exemplaren einzureichenden schriftlichen Vernehmlassung zu erklären, ob die durch sie eingereichten bzw. akzeptierten Tarifänderungen vom 20. Januar 2021 nach wie vor auch die Möglichkeit einschliessen, ggf. einen neuen Abs. 6 in Tarifziffer 3.1 Bst. b) aufzunehmen. Auch hier werde ohne eine Stellungnahme innerhalb der ge- nannten Frist von einer Zustimmung ausgegangen. MM. Mit Schreiben vom 3. März 2021 bestätigt SUISSIMAGE, dass die Verwertungs- gesellschaften mit der Ergänzung des Tarifs durch die Aufnahme des neuen Ab- satzes betreffend die Branchenvereinbarung, wie sie ihn mit der Eingabe vom

8. Oktober 2021 beantragt hätten, nach wie vor einverstanden seien. NN. Mit gemeinsamen Schreiben vom 8. März 2021 bestätigen die beiden Verbände SUISSEDIGITAL und Swissstream, dass sie mit der Aufnahme eines neuen Absat- zes 6 von Tarifziffer 3.1 b) gemäss ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 und in Übereinstimmung mit der Eingabe der Verwertungsgesellschaften vom

3. März 2021 einverstanden seien. OO. Innerhalb der Frist gehen keine weiteren Stellungnahmen entsprechend der Prä- sidialverfügung vom 24. Februar 2021 (vgl. oben unter Bst. LL) ein. PP. Am 29. März 2021 geht bei der Schiedskommission ein Abschreibungsentscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_949/2018 vom 16. Februar 2021 (versandt am 26. März 2021) ein.

GT 12 2021 Seite 22 QQ. Da die Verhandlungspartner dem neuen GT 12 in der Fassung vom 18. Mai 2020, bzw. vom 20. Januar 2021 (explizit) zugestimmt haben und auch gestützt auf eine (nochmalige) entsprechende Präsidialverfügung vom 11. März 2021 seitens der Mit- glieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlungssitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften auf dem Zirkulationsweg (vgl. Art. 11 der Urheberrechtsverordnung). RR. Der am 11. Juni 2020, bzw. am 5. Februar 2021 zur Genehmigung unterbreitete Ge- meinsame Tarif 12 (Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sen- deprogrammen) in der Fassung vom 18. Mai 2020, bzw. vom 20. Januar 2021, ist diesem Beschluss in deutscher, französischer und italienischer Sprache beigelegt.

GT 12 2021 Seite 23 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Schiedskommission ist gemäss Art. 55 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom

9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) für die Genehmigung der von den Verwertungsge- sellschaften aufgestellten Tarife (vgl. Art. 46 Abs. 1 URG) zuständig. Das Verfahren richtet sich dabei nach Art. 57-59 URG, Art. 1-16d der Urheberrechtsverordnung vom

26. April 1993 (URV, SR 231.11) sowie (aufgrund des in Art. 55 Abs. 2 URG enthalte- nen Verweises) nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der Schiedskommission handelt es sich um ein unabhängiges Fachgericht, das nach dem geltenden Recht zu urteilen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1624/2018, B-1699/2018 vom 18. Februar 2019 Tarif A Radio [SWISSPERFORM], E. 2.2; anderer Auffassung: Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-816/2019 vom

9. April 2020 E. 5.7 [nicht rechtskräftig]). 2. Der Antrag der am GT 12 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM auf Genehmigung eines neuen Tarifs ist am 11. Juni 2020 und damit innerhalb der mittels Präsidialverfügung vom 29. April 2020 bis zum 12. Juni verlängerten Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV im Sekretariat der Schiedskommission eingegangen. Aus den Gesuchsunterlagen geht ferner hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchge- führt worden sind. 3. Mit der gemeinsamen Eingabe von ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt, wonach Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen haben. Ferner müssen die Verwertungsgesellschaften nach der soeben genannten Bestim- mung eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen. – Obwohl die Schiedskommission be- reits in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2018 betr. den GT 12, E. 3, festgehalten hat, dass die blosse Bezeichnung einer Verwertungsgesellschaft als Geschäftsführerin im Bereich eines Gemeinsamen Tarifs dieses Erfordernis bestenfalls sinngemäss erfülle und obwohl die Schiedskommission an derselben Stelle darauf hingewiesen hat, sie genehmige den damaligen GT 12 insoweit lediglich unpräjudiziell, verzichten die Ver- wertungsgesellschaften auch beim vorliegend zu beurteilenden GT 12 [2021-2027] darauf, die SUISSIMAGE (oder eine andere der am Gemeinsamen Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften) als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. In Tarifziffer

GT 12 2021 Seite 24 2.1 Abs. 2, wird die SUISSIMAGE vielmehr erneut als «geschäftsführende Verwer- tungsgesellschaft» für den vorliegenden Tarif bezeichnet. Das Erfordernis einer gemeinsamen Zahlstelle im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG scheint angesichts der schuldbefreienden Wirkung einer Leistung an die Zahlstelle (vgl. dazu THEO GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, Bearbeitet von Alfred Koller, Anton K. Schnyder, Jean Nicolas Druey, 9. Aufl. 2000, § 29 N 7 f.) auf prakti- schen Überlegungen und auf solche des Schutzes der zahlungspflichtigen Nutzer zu handeln, bei denen es sich mehrheitlich um juristische Laien handelt. Einen anderen Hintergrund hat dagegen der Begriff der Geschäftsführung: Ist bei ei- ner (einfachen) Gesellschaft die Zweckrealisierung bzw. Geschäftsführung grundsätz- lich Sache aller Gesellschafter, können diese die Geschäftsführung durch interne Ab- machung auf einzelne Gesellschafter beschränken oder aber auch Dritten übertragen (Art. 535 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. GUHL, a.a.O., § 62 N 27). Ob einer Leistung an den Geschäftsführer wie im Falle der Zahlstelle ohne Weiteres schuldbefreiende Wirkung zukommt, erscheint daher zumindest fraglich. Fest steht hingegen, dass diese für die Nutzer in deutlich geringerem Masse ersichtlich ist, be- ruht doch die Vereinbarung einer Zahlstelle zwischen Gläubiger und Nutzer wesens- gemäss auf einem konsensualen Element. Aufgrund des oben Gesagten würde es sich an sich aufdrängen, die entsprechende Bestimmung durch die Verwertungsgesellschaften anpassen zu lassen, bzw. zu än- dern (vgl. Art. 15 URV). Angesichts der langen Verfahrensdauer, der Pandemiesitua- tion wie auch insbesondere der Tatsache, dass die zahlungspflichtigen Personen ge- rade im Bereich des GT 12 spezialisierte Unternehmen sind, erschiene diese Konse- quenz aber dennoch unverhältnismässig. Die Schiedskommission verzichtet daher auf eine entsprechende Anpassung, weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine entsprechende Klausel in einem Tarif in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres ge- nehmigt werden wird. 4. Dass die Verwertungsgesellschaften mit Datum vom 5. Februar 2021 nachträglich eine Tarifänderung beantragen (vgl. oben unter Bst. GG), erscheint aus verfahrens- rechtlicher Sicht allein schon deshalb zulässig, da entsprechende Änderungen in Ver- fahren betreffend strittige Tarifeingaben noch bis und mit zur Kommissionssitzung zur Behandlung eines bestimmten Tarifgesuchs gestellt werden können (vgl. Beschluss der ESchK vom 26. November 2020 betr. den GT 13, E. 3).

GT 12 2021 Seite 25 Da die Nutzerorganisationen dem neuen Tarif auch in der neuen Fassung vom 20. Ja- nuar 2021 (explizit) zugestimmt haben, handelt es sich um eine einvernehmliche Ein- gabe. 5. Der GT 12 beansprucht sowohl Geltung für die Schweiz als auch für das Fürstentum Liechtenstein. Da sich der vorliegende Beschluss nur hinsichtlich der Gültigkeit in der Schweiz äussern kann, bleibt der Entscheid für das Fürstentum Liechtenstein der hier- für zuständigen Behörde vorbehalten (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Ur- heberrecht und verwandte Schutzrechte des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Mai 1999 [FL-URG, LR 231.1]). 6. Die Schiedskommission hat in den Beschlüssen vom 30. November bzw. 17. Dezem- ber 2012 betreffend den GT 12, E. II./8, S. 41 und E. 13, mit weiterem Hinweis, ent- schieden, dass mit Bezug auf das Replay TV Art. 19 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG zur Anwendung gelange und der GT 12 insofern auf einer genü- genden gesetzlichen Grundlage basiere. Dabei hat sie auch die Kriterien des völker- rechtlichen Drei-Stufen-Tests geprüft (vgl. Beschlüsse der ESchK vom 30.November bzw. 17. Dezember 2012 betreffend den GT 12, E. II./12, S. 46). Ausgeschlossen sei einzig, dass Dienstanbieter Kopien auf Vorrat erstellten, ohne dass ein Konsument hierzu einen Auftrag erteilt habe. Die beiden Beschlüsse der Schiedskommission sind in der Folge (formell) rechtskräftig geworden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B 2385/20123 vom 27. Juni 2013 GT 12). In ihrem Beschluss vom 16. Februar 2018 betreffend den GT 12 [2017-2019] E. 4 hat die Schiedskommission diese Auffassung bestätigt. Sie sieht auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, auf diese Beurteilung zurückzukommen. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die nachträglich angepasste Tariffassung vom 20. Januar 2021. 7. Eine Besonderheit im vorliegenden Verfahren bildet der Umstand, dass der zu geneh- migende Tarif auf eine «Branchenvereinbarung» zwischen den Sendeunternehmen und den Nutzerverbänden verweist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen multilateralen privatrechtlichen Vertrag, an dem die Verwertungsgesellschaften selber nicht direkt beteiligt sind. Verweise auf externe Dokumente in Tarifen sind – unter an- derem wegen der fehlenden Transparenz und der Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung – grundsätzlich problematisch und stehen einer Tarifgenehmigung daher in aller Regel entgegen. Die im vorliegend zu beurteilenden Tariftext enthaltenen Ver- weise auf das parallel existierende Regelwerk dieser Branchenvereinbarung sind ge- mäss Angaben der Nutzerverbände jedoch unerlässlich, um einheitliche technische Standards für neu zu schaffende "alternative Werbeformen" zu etablieren und einen diskriminierungsfreien Zugang dazu zu garantieren. Die Verweise dienen überdies der

GT 12 2021 Seite 26 sprachlichen Unterscheidung verschiedener Sachverhalte und ihrer tariflichen Folgen. Da der Tarif auch bei einer vollständigen Hinfälligkeit der – wohlgemerkt erst per 1. Ja- nuar 2022 in Kraft tretenden – Branchenvereinbarung noch zu tariflichen Vergütungen führen würde und mit dieser Vereinbarung offenbar primär das Ziel verfolgt wird, die Ausspielung eines neuen Typs von Werbung im Rahmen des Replay-TV technisch überhaupt erst zu ermöglichen, sieht sich die Schiedskommission trotz dieser Beson- derheiten in der Lage, den Tarif ggf. ausnahmsweise zu genehmigen. Sie hält aber an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass sich eine Genehmigung des Tarifs nicht auf die genannte Branchenvereinbarung erstreckt und sie sich dafür oder gar für eine Beur- teilung derselben auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen als die für ihre Tä- tigkeit einschlägigen Bestimmungen des URG nicht für zuständig erachtet. Um die Unabhängigkeit des Tarifs von der Branchenvereinbarung auch inhaltlich zu verdeut- lichen, ist die von den Nutzerverbänden SUISSEDIGITAL und Swissstream mit ge- meinsamer Eingabe vom 30. September 2020 vorgeschlagene Einfügung eines neuen Absatzes 6 von Ziffer 3.1 b) vorzunehmen, sollten sich denn die anderen Vo- raussetzungen für eine Genehmigung im Folgenden als erfüllt erweisen. Mit der Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 wurde dem auf Art. 59 Abs. 2 URG beruhenden Erfordernis, den Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen vor allfälligen Tarifänderungen das rechtliche Gehör zu gewähren, Genüge getan. Alle Parteien haben der Aufnahme eines neuen Absatzes 6 von Ziffer 3.1 b) (auch in die Tariffassung vom 20. Januar 2021) (stillschweigend) zugestimmt, bzw. war dieser Vor- schlag von SUISSEDIGITAL und Swissstream nachweislich seit jeher ohnehin mit den Verwertungsgesellschaften koordiniert. 8. Ferner enthält der zu genehmigende Tarif teilweise Bestimmungen, die weder mit der Umschreibung von tarifrelevanten urheberrechtlichen Nutzungshandlungen noch mit der Festlegung der dafür geschuldeten Vergütung etwas zu tun haben, sondern ent- weder Verteilungsfragen betreffen (z.B. Ziff. 3.1 b Abs. 3 Satz 2) oder dann bestimmte Verhaltensweisen "ausschliessen" oder für "unzulässig" erklären, ohne dass dafür ein urheberrechtlicher Grund ersichtlich wäre (z.B. Ziff. 1.2 b Abs. 4). Die Schiedskom- mission nimmt dazu materiell keine Stellung, und eine Genehmigung des Tarifs er- streckt sich auch nicht auf diese Punkte. Die Tarifparteien sind dazu aufgerufen, künf- tig von der Aufnahme solcher Bestimmungen abzusehen. 9. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.

GT 12 2021 Seite 27 10. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der un- mittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit für die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifs aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisation, bzw. Verhandlungspartner, verzichtet sie demnach auf eine ein- gehende Prüfung gemäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbe- zügliche Praxis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Falle der Zu- stimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass die- ser annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspreche (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b, veröffentlicht in: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981-1990, S. 183 ff., S. 190). Das Bundesverwaltungs- gericht hat in BVGE 2011/2 E. 6.2., GT 3c, indes befunden, eine solche Vermutung könne nicht bedeuten, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerorganisa- tionen sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine for- melle Kognitionsbeschränkung, sondern als blosses Indiz für die wahrscheinliche Zu- stimmung aller massgeblichen Gruppen von Berechtigten unter Konkurrenzverhältnis- sen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften deshalb nicht ausgeklammert werden. 11. Nachdem die SRG SSR ihren Antrag auf Gewährung der Parteistellung mit Schreiben vom 8. Februar 2021 zurückgezogen hat, stellt die Schiedskommission fest, dass keine weiteren Indizien für die Unangemessenheit des Tarifs im Sinne von Art. 59 f. URG vorliegen und die Tarifpartner der Tarifvorlage und damit auch den jeweiligen Entschädigungen zugestimmt haben. Es kommt hinzu, dass mit einer der Tarifanpas- sungen in der Fassung vom 20. Januar 2021, der zufolge ein «angemessener» Anteil am sogenannten Zuschlag 1 zu Gunsten der in der Schweiz Werbung ausstrahlenden Sendeunternehmen, die der Branchenvereinbarung nicht angeschlossen sind, ausge- sondert wird, auch mögliche Indizien für eine tarifliche Diskriminierung nicht mehr be- stehen. Sie kann daher davon ausgehen, dass der Tarif zumindest annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Da die ta- rifliche Vergütung nicht bloss die Entschädigung für das Nutzen von Urheber- und verwandten Schutzrechten erfasst, sondern auch eine Kompensation für den Ausfall von Werbeeinnahmen, ist davon auszugehen, dass die Regelhöchstsätze von 10 Pro- zent (für die Nutzung von Urheberrechten) bzw. 3 Prozent (für die Nutzung verwandter Schutzrechte) vorliegend nicht überschritten sind. Die Schiedskommission kann daher davon ausgehen, dass der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestim- mungen angemessen ist. 12. Da die Preisüberwachung PUE auf die Abgabe einer Empfehlung gestützt auf Art. 15

GT 12 2021 Seite 28 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) mit Schreiben vom 26. Juli 2020 verzichtet hat, gibt der Antrag der Verwertungsgesell- schaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der neue GT 12 ist somit antrags- gemäss mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 einschliesslich einer automatischen Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr bis längstens zum 31. Dezember 2029 zu genehmigen. Dies gilt vorbehältlich der sogleich in E. 13 zu beurteilenden Rechtsfragen rund um eine rückwirkende Inkraftsetzung ur- heberrechtlicher Tarife. 13. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, die Dogmatik des Verwaltungsrechts zur echten Rückwirkung von Erlassen sei auch im Rahmen der Genehmigung von Tarifen des Urheberverwertungsrechts anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2016, 2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017, Zusatztarif zum GT 3a, E. 8.3). Der neue Gemeinsame Tarif 12 ist mit dem Beschluss vom heu- tigen Datum per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen, was einer Rückwirkung von knapp fünf Monaten entspricht. Die Schiedskommission hält diese Rückwirkung aber für rechtlich vertretbar, weil sie zeitlich noch in einem zulässigen Rahmen liegt (zum Gan- zen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, N 270). 14. Vorbehältlich einer Anordnung im Gesetz ist es Sache einer Behörde, den Zeitpunkt für die Wirksamkeit einer ihrer Verfügungen festzusetzen (vgl. Art. 39 Bst. b und Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Vorliegend fehlt eine entsprechende Norm in den einschlägigen gesetzli- chen Grundlagen. Daher ist im Sinne einer Nebenbestimmung in den vorliegenden Beschluss aufzunehmen, dass er erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist Rechtswir- kungen entfalte (vgl. zum Ganzen: Beschluss der ESchK vom 29. Juni 2015 betreffend Tarif A Radio, E. II./8, mit weiteren Hinweisen). 15. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Soweit die URV keine besondere Regelung enthält, gelten auch die Bestimmungen der Allgemei- nen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV; SR 172.041.1). Art. 16 Abs. 1 URV hält mit Bezug auf die Gebühren fest, dass diese sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) zu bemessen sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Sie beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis

GT 12 2021 Seite 29 5000 Franken; in den übrigen Streitsachen 100 bis 50 000 Franken. Das VwVG ist vorliegend anzuwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife sind vermögensrecht- licher Natur (vgl. BGE 135 II 172 GT 3c, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der Gebühren sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als ver- fassungsmässige Schranken zu berücksichtigen (MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, N 33 ff., mit weiteren Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 VKEV sieht bestimmte Ansätze für die Bemessung der Spruchgebühr im Falle von Streitigkeiten mit Vermögensinteresse vor. Da vorliegend ein Einigungstarif und kein strittiger Tarif zu beurteilen ist, wird das Vermögensinteresse auf «0–10 000 Franken» eingestuft. Zu den Kosten dieses Genehmigungsverfahrens werden auch die Kosten für die Sis- tierungsverfügung vom 28. Oktober 2020 in der Höhe von 200.00 Franken geschla- gen. Da die SRG SSR ihren Antrag auf Parteistellung vom 1. September 2020 im vorliegenden Verfahren mittels Eingabe vom 8. Februar 2021 zurückgezogen hat und keine separate Zwischenverfügung betreffend ihre allfällige Parteistellung erlassen werden musste, werden insoweit keine Kosten auferlegt. Die Spruch- und Schreibgebühr ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 1900.00 Franken festzulegen. 16. SUISSEDIGITAL und Swissstream stellen im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung ist in den erstinstanzlichen (Tarifge- nehmigungs-)Verfahren jedoch nicht vorgesehen (vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 14 VwVG N 45). Art. 16a Abs. 1 URV verweist denn auch weder auf Art. 8 noch auf Art. 12 VKEV. Die Parteientschädigung, die die ge- nannten Nutzerverbände fordern, kann allein schon aus diesen Gründen nicht gespro- chen werden. Mit Bezug auf eine Parteientschädigung für Swissstream stellt sich die grundlegende Frage, ob der Verband für die Aufwendungen von Herrn Alexander Schmid als zwar nur einer der bestellten aber vorliegend federführenden Rechtsver- treter, der gleichzeitig Geschäftsführer des Verbands ist (s. https://www.swiss- stream.ch/#verband, zuletzt besucht am 1. April 2021) überhaupt entschädigungsbe- rechtigt wäre (vgl. dazu PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N 5).

GT 12 2021 Seite 30 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Die mit der gemeinsamen Stellungnahme von SUISSEDIGITAL und Swissstream vom

30. September 2020 unaufgefordert eingereichte Branchenvereinbarung zwischen den Sendunternehmen und den Nutzerverbänden wird aus dem Recht gewiesen. 2. Der Gemeinsame Tarif 12 [Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherka- pazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen] wird – soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt

– in der Fassung vom 20. Januar 2021 rückwirkend mit der vorgesehenen Gültigkeits- dauer vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 einschliesslich einer automa- tischen Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr bis längstens zum 31. Dezem- ber 2029 unter Einfügung des folgenden neuen Absatzes 6 von Ziffer 3.1 b) genehmigt (der bisherige Absatz 6 wird dabei neu Absatz 7): «Bei der in dieser Ziff. 3.1 b) erwähnten Branchenvereinbarung handelt es sich um eine zwischen den Nutzerverbänden Swissstream und Suissedigital, verschiedenen Dienstanbieterinnen und verschiedenen Sendern bestehende Vereinbarung, welche:

(i) die allgemein geltenden Standards der Ausspielung der neuen Werbefor-

mate im Umfeld wiedergegebener aufgezeichneter Programme regelt;

(ii) die Werbeformate regelt, die von den Dienstanbieterinnen unter Berück-

sichtigung der geltenden rundfunkrechtlichen Anforderungen beim Abruf ge-

speicherter Sendungen durch Konsumentinnen und Konsumenten ausge-

spielt werden;

(iii) in allgemein geltender Form die Abgeltung der Aufwände regelt, welche

den Dienstanbieterinnen durch die Ausspielung der Werbeformate im Umfeld

wiedergegebener aufgezeichneter Programme entstehen. Jede Dienstanbieterin, welche von diesem Tarif betroffene Angebote macht, und jeder Sender, welcher ein lineares, für den freien Empfang bestimmtes Programm veran- staltet, das spezifische, für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz aufbe- reitete Werbung enthält, hat Anspruch darauf, der Branchenvereinbarung beizutreten. Die Nutzerverbände Swissstream und Suissedigital haben die Pflicht, den Verwer- tungsgesellschaften jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Dienstanbieterinnen sich der Branchenvereinbarung angeschlossen haben.»

GT 12 2021 Seite 31 «L’accord sectoriel mentionné au chiffre 3.1, lettre b, est un accord conclu entre les associations d’utilisateurs Swissstream et Suissedigital, plusieurs fournisseurs de ser- vices et plusieurs organismes de diffusion pour

(i) déterminer les normes générales s’appliquant à la lecture des nouveaux

formats publicitaires dans le contexte du visionnage de programmes

enregistrés;

(ii) définir les formats publicitaires transmis par les fournisseurs de services

conformément aux exigences juridiques en matière de radiodiffusion lorsque

le consommateur ou la consommatrice regarde des émissions enregistrées;

(iii) fixer de manière générale l’indemnisation des charges supportées par les

fournisseurs de services dans le contexte du visionnage de programmes

enregistrés. Peuvent adhérer à l’accord sectoriel tous les fournisseurs de services proposant des offres relevant du présent tarif et toutes les chaînes proposant en réception gratuite un programme linéaire contenant de la publicité destinée spécifiquement aux consom- mateurs et aux consommatrices suisses. Les associations d’utilisateurs Swissstream et Suissedigital sont tenues de renseigner en tout temps les sociétés de gestion sur les fournisseurs de services qui ont adhéré à l’accord sectoriel. » « L’accordo settoriale di cui al numero 3.1 b) è un accordo stipulato tra le associazioni di utenti Swissstream e Suissedigital, diversi fornitori di servizi e varie emittenti che disciplina:

(i) gli standard generali per la trasmissione di nuovi formati pubblicitari durante

la visione di programmi registrati;

(ii) i formati pubblicitari trasmessi dai fornitori di servizi nel rispetto dei requisiti

giuridichi vigenti in materia radiotelevisiva, in caso di visione di trasmissioni

registrate da parte dei consumatori;

(iii) in forma generale l’indennizzo dei costi a carico dei fornitori di servizi per

la trasmissione dei formati pubblicitari durante la visione di programmi

registrati.

GT 12 2021 Seite 32 Ogni fornitore di servizi che propone offerte soggette a queste tariffe e ogni emittente che allestisce un programma lineare, destinato alla libera ricezione e contenente pub- blicità specificamente pensata per i consumatori in Svizzera ha il diritto di aderire all’accordo settoriale. Le associazioni di utenti Swissstream e Suissedigital sono obbligate a comunicare in qualsiasi momento alle società di gestione i fornitori di servizi che hanno aderito all’ac- cordo settoriale». 3. Ziffer 2 entfaltet Rechtswirkung mit dem Ablauf der Beschwerdefrist. 4. Den am GT 12 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUIS- SIMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften: Spruch- und Schreibgebühr Fr. 1900.— Ersatz der Auslagen Fr. 2478.40 Total Fr. 4378.40 Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Mitglieder der Spruchkammer  ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)  SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein)  SUISA, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)  SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein)  SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)  Swissstream, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Alexander Schmid und Dr. iur. Jean Daniel Schmid und weitere, epartners Rechtsanwälte AG, Puls 5, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich (Einschreiben mit Rückschein)  SUISSEDIGITAL, Bollwerk 15, 3011 Bern (Einschreiben mit Rückschein)

GT 12 2021 Seite 33  Schweizerisches Konsumentenforum kf, Bern (Einschreiben mit Rückschein)  Stiftung für Konsumentenschutz, Bern (Einschreiben mit Rückschein)  Preisüberwachung PUE (zur Kenntnis)

Eidgenössische Schiedskommission Helen Kneubühler Dienst Präsidentin Philipp Dannacher Kommissionssekretär Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesver- waltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.2 Versand: 14. Mai 2021

1 Art. 74 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG. 2 Art. 52 Abs. 1 VwVG.

ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft

SSA Schweizerische Autorengesellschaft, Genossenschaft

SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

SUISSIMAGE Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken

SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für Leistungsschutzrechte

Gemeinsamer Tarif 12 Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen 2021-2027

Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am … und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. … vom …

Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft

SUISSIMAGE Neuengasse 23 3001 Bern 031 313 36 36 mail@suissimage.ch www.suissimage.ch

1. Gegenstand des Tarifs 1.1 Erfasste Nutzungen 1 Der Tarif bezieht sich auf das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von Radio- und Fernsehprogrammen durch die Endkundin oder den Endkunden zum Eigenge- brauch (Art. 19 CH-URG) bzw. zur privilegierten Werkverwendung (Art. 22 FL-URG) mittels Kopiermöglichkeit und auf Speicherkapazität, die durch die Dienstanbieterin als Dritte ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Auf verkaufte Speicherkapazität findet der Tarif keine Anwendung. 2 Die Speicherkapazität kann entweder lokal mittels vermieteter oder geliehener Geräte (z.B. Set-Top-Box) oder auf einem von der Dienstanbieterin verwalteten Server (Network Personal Video Recorder, NPVR) zur Verfügung gestellt werden. Der Aufzeichnungsbefehl für die aufzuzeichnenden Sender oder seine Ergänzung um neue Sender muss durch den Endkunden oder die Endkundin entweder über ein lokales Gerät oder über ein Netzwerk (z.B. via Website oder App) oder mittels eines Formulars jeweils zum Voraus erteilt werden.

1.2 Nutzungsumfang 1 Dieser Tarif bezieht sich auf Aufzeichnungen im persönlichen Bereich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 CH-URG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FL-URG, nicht aber auf Aufzeichnungen durch Lehrpersonen oder Betriebe (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c CH-URG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. b und c FL-URG). 2 Angebote nach diesem Tarif sind ausschliesslich in Kombination mit einem vorgelagerten Weitersendedienst zulässig, für welchen ein entsprechender Weitersendetarif bezahlt wird. 3 Das Anbieten von Kopiermöglichkeit und Speicherkapazität durch Dritte ist in folgendem Um- fang durch diesen Tarif erfasst:

a) Werkbezogene Aufzeichnungen 1 Für werkbezogene Aufzeichnungen auf einen von der Dienstanbieterin verwalteten Server (NPVR) darf dem Endkunden oder der Endkundin gleich viel Speicherkapazität zur Verfügung gestellt werden, wie es die diesbezüglich grösste in der Schweiz oder im Fürstentum Liech- tenstein erhältliche Set-Top-Box bietet. 2 Kann der Endkunde oder die Endkundin mehrere Werke, Darbietungen und Sendungen (ein- schliesslich mehrerer oder aller Folgen einer Serie oder eines Sendeformats) in einem Sende- programm oder mehreren Sendeprogrammen mit einem einzigen Aufzeichnungsbefehl erfas- sen, handelt es sich um eine werkbezogene Aufzeichnung, für welche jedoch nachstehende Bedingungen gemäss Ziff. 1.2 lit. b Abs. 2 und 4 zur programmbezogenen Aufnahme eben- falls gelten. Vorbehalten bleiben Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3 und 5.

b) Programmbezogene Aufzeichnungen 1 Für programmbezogene Aufzeichnungen, bei welchen der Endkunde oder die Endkundin den Aufzeichnungsbefehl für alle Werke, Darbietungen und Sendungen in einem Sendeprogramm oder mehreren Sendeprogrammen erteilt, dürfen die Sendungen einzeln ansteuerbar sein

und zusätzlich werkbezogen kopiert werden. Für diese Kopien gelten die Einschränkungen der Ziff. 1.2 lit. b Abs. 2 und 4. Das Anbieten von Funktionen, welche aus den programmbe- zogenen Aufzeichnungen das Kopieren von mehr als einer Sendung (auch mehrerer einzeln gesendeter Folgen einer Serie oder eines Sendeformats) pro Kopierbefehl ermöglichen, ist unzulässig. 2 Die programmbezogen aufgezeichneten Sendungen müssen einschliesslich der Werbung voll- ständig und integral im Vollbildmodus wiedergegeben und dürfen nicht verändert werden. Überblendungen (Overlays) oder Einblendungen parallel zum Fernsehbild, mit welchen die Dienstanbieterin Einnahmen oder andere Gegenleistungen generiert, sind unzulässig. Zuläs- sig ist die Einblendung von werbefreien Steuerelementen sowie eines anderen weiterverbrei- teten Programms mit maximal einem Achtel der Bildschirmgrösse (Picture-in-Picture). 3 Die maximale Aufzeichnungsdauer für programmbezogene Aufzeichnungen beträgt 30 Stun- den oder 7 Tage sowohl für Basisangebote wie auch Angebote gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3. 4 Das Vorspulen oder manuelle Überspringen von Werbeblöcken innerhalb der aufgezeichneten Sendungen ist ausgeschlossen. Das Anbieten von Funktionen zum automatischen Übersprin- gen von Werbung auf jeweiligen Befehl des Endkunden oder der Endkundin (Ad Skipping) ist unzulässig. Vorbehalten bleiben Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3 und 5.

2. Tarifparteien 2.2 Verwertungsgesellschaften 1 Als Verwertungsgesellschaften werden die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen- tum (IGE) zugelassenen bzw. von der Regierung des Fürstentum Liechtenstein konzessio- nierten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPER- FORM gemäss Art. 47 CH-URG bzw. Art. 51 FL-URG bezeichnet. 2 SUISSIMAGE ist die geschäftsführende Verwertungsgesellschaft für diesen Tarif.

2.3 Dienstanbieterin Als Dienstanbieterin im Sinne dieses Tarifs gelten Dritte, welche gegenüber ihren Endkunden und Endkundinnen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Dienste gemäss Ziff. 1.1 dieses Tarifs erbringen.

2.4 Endkunde / Endkundin Als Endkunde oder Endkundin im Sinne dieses Tarifs gelten die Abonnenten und Abonnentin- nen einer Dienstanbieterin im Sinne von Ziff. 2.3 dieses Tarifs, welche an mindestens einem Tag während eines bestimmten Monats den Dienst im Sinne von Ziff. 1.1 dieses Tarifs akti- viert haben unabhängig davon, ob Aufzeichnungen vorgenommen wurden.

3. Vergütung 3.1 Entschädigung Schuldnerin der Vergütung dieses Tarifs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 CH-URG bzw. Art. 23 FL-URG ist die Dienstanbieterin gemäss Ziff. 2.3 dieses Tarifs.

a) Werkbezogene Aufzeichnungen Für ein Angebot für werkbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. a beträgt die Vergütung CHF 0.90 pro Monat und Endkunden oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs, sofern das Angebot entgeltlich ist, und CHF 0.13 pro Monat und Endkunden oder End- kundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs, sofern das Angebot unentgeltlich ist.

b) Programmbezogene Aufzeichnungen 1 Für ein Angebot für programmbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. b von ma- ximal 30 Stunden beträgt die Vergütung CHF 1.04 pro Monat und Endkunde oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs (Basisangebot Normal). 2 Für ein Angebot für programmbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. b von ma- ximal 7 Tagen beträgt die Vergütung CHF 1.50 pro Monat und Endkunde oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs (Basisangebot Premium). 3 Für ein Angebot für programmbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. b von ma- ximal 7 Tagen mit (i) Funktionen zum Vorspulen und manuellen Überspringen von Werbung sowie (ii) Funktionen zum Ad Skipping, sofern im Hinblick auf das aufgenommene Programm eines Senders Werbeinventar gemäss der nachfolgend erwähnten Branchenvereinbarung ausgespielt wird, ist die Vergütung von CHF 1.50 gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 2 sowie ein Zu- schlag 1 von CHF 0.50 pro Monat und Endkunden oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 ge- schuldet, sofern die Dienstanbieterin sich der zwischen den Sendeunternehmen und Nutzer- verbänden Swissstream und Suissedigital abgeschlossenen Branchenvereinbarung ange- schlossen hat und das zur Verfügung gestellte Werbeinventar ausspielt. Ein angemessener Anteil des Zuschlags 1 steht ausschliesslich den Sendeunternehmen zu, die von der Wegbe- dingung der Einschränkung gemäss Ziff. 1.2 lit. b Abs. 4 betroffen sind und sich nicht der Branchenvereinbarung angeschlossen haben. Spielt eine Dienstanbieterin kein Werbeinventar gemäss Branchenvereinbarung aus oder ist eine Dienstanbieterin der Branchenvereinbarung nicht angeschlossen, schuldet sie für ein Angebot für programmbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. b von maximal 7 Tagen mit Funktionen zum Vorspulen, manuellen Überspringen und/oder Ad Skipping zusätzlich zur Vergütung von CHF 1.50 gemäss Ziffer 3.1 lit. b Abs. 2 und zum Zuschlag 1 einen Zuschlag 2 in der Höhe von CHF 5.00 für die Jahre 2022-2025 bzw. CHF 6.00 ab 2026 pro Monat und Endkunde oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4, welcher ausschliesslich den von der Wegbedingung der Einschränkung gemäss Ziff. 1.2 lit. b Abs. 4 betroffenen Sendeunternehmen zusteht. 4 Für ein unentgeltliches Einführungsangebot für programmbezogene Aufzeichnungen im Sinne von Ziff. 1.2 lit. b von maximal 30 Stunden oder 7 Tagen beträgt die Vergütung im ersten Monat CHF 0.13 pro Endkunde oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs, sofern auch das vorgelagerte Weitersendeangebot gemäss Ziff. 1.2 Abs. 2 unentgeltlich ist. Danach gelten die Ansätze gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 1 bis 3.

5 Die Vergütungen für programmbezogene Aufzeichnungen gemäss Ziff. 3.1 lit. b schliessen die Vergütung für das werkbezogene Aufzeichnen gemäss Ziff. 3.1 lit. a dieses Tarifs mit ein. Mit der Bezahlung des Zuschlags 1 gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3, gelten die mit diesem er- laubten Funktionen zum Vorspulen und/oder manuellen Überspringen sowie Funktionen zum Ad Skipping, sofern im Hinblick auf das aufgenommene Programm eines Senders Werbein- ventar gemäss Branchenvereinbarung ausgespielt wird, auch für werkbezogene Aufzeichnun- gen gemäss Ziff. 1.2 lit. a Abs. 2. Mit der Bezahlung des Zuschlags 2 gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3, gelten die mit diesem erlaubten Funktionen zum Vorspulen, manuellen Überspringen und/oder Ad Skipping auch für werkbezogene Aufzeichnungen gemäss Ziff. 1.2 lit. a Abs. 2. 6 Für das ausschliessliche Angebot einer Livepause (Aufzeichnung der geschauten Sendung ab Pause mit Aufbewahrung bis zum Senderwechsel) und/oder Aufzeichnungen während einer Sendung mit Rückspringfunktion zum Sendebeginn (Start Over Stand Alone) beträgt die Vergütung CHF 0.45 pro Monat und Endkunde oder Endkundin im Sinne von Ziff. 2.4 dieses Tarifs. 7 Die Vergütung verdoppelt sich bezüglich der Endkunden und Endkundinnen, welche SUISSIMAGE von der Dienstanbieterin nicht tarifgemäss gemeldet werden.

3.2 Mehrwertsteuer Die in diesem Tarif vorgesehenen Entschädigungsbeträge verstehen sich ohne Mehrwert- steuer. Soweit aufgrund einer zwingenden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechts eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese von der Dienstanbieterin zum je- weils anwendbaren Steuersatz zusätzlich geschuldet.

3.3 Ermässigung für Verbände Gesamtschweizerische Verbände von Dienstanbieterinnen im Sinne dieses Tarifs, die von ih- ren Mitgliedern die Vergütungen und Meldungen gemäss diesem Tarif für Rechnung der Ver- wertungsgesellschaften einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten und alle tarif- lichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 5%.

3.4 Aufteilung der Vergütung Die Vergütungen werden im Verhältnis 10:3 zwischen den Berechtigten aus Urheberrecht und den Leistungsschutzberechtigten aufgeteilt. Davon ausgenommen sind die Zuschläge 1 und 2 gemäss Ziff. 3.1 lit. b Abs. 3 sowie der Zuschlag gemäss Ziff. 7.

4. Abrechnung 4.1 Meldung 1 Die Dienstanbieterin gibt SUISSIMAGE pro Abrechnungsperiode alle Angaben bekannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere wie vielen Endkunden und Endkundinnen gegenüber Dienste gemäss Ziff. 1.1 dieses Tarifs erbracht wurden.

2 Die Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, vierteljährlich per Ende März, Juni, September und Dezember jeden Jahres innert 20 Tagen nach jedem Quartals- ende einzureichen. 3 Werden die Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert einer Nachfrist von 14 Ta- gen nicht nachgereicht, kann SUISSIMAGE die Angaben schätzen.

4.2 Kontrolle Die Dienstanbieterin gewährt SUISSIMAGE zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher. SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einer Dienstanbieterin gemachten Angaben durch deren eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.

4.3 Vertraulichkeit SUISSIMAGE verwendet die von der Dienstanbieterin gemachten Angaben ausschliesslich für die Rechnungsstellung und für Verteilzwecke und wahrt dabei die Geschäftsgeheimnisse der Dienstanbieterin.

4.4 Rechnung 1 Gestützt auf die erhaltenen Angaben stellt SUISSIMAGE der Dienstanbieterin Rechnung. 2 Bei ausgebliebener Meldung stellt SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieses Tarifs Rechnung. 3 Die Rechnungsstellung erfolgt vierteljährlich für das vorangehende Quartal jeweils in den Mo- naten April, Juli, Oktober und Januar oder gemäss vertraglicher Vereinbarung. 4 Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.

4.5 Korrektur 1 Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist die Dienstanbieterin be- rechtigt, die Angaben gemäss Ziff. 4.1 Abs. 1 dieses Tarifs innert 14 Tagen nachzuliefern. 2 Erfolgt die Lieferung der Angaben erst nach erfolgter Schätzung, so dass die Rechnung korri- giert werden muss, so ist die Vergütung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zu- schlag von 10% geschuldet. 3 Andernfalls wird die geschätzte Vergütung definitiv.

4.6 Akontozahlung 1 Werden im Vertrag zwischen Dienstanbieterin und SUISSIMAGE von den in diesem Tarif ab- weichende Rechnungsperioden festgelegt, ist SUISSIMAGE berechtigt, Akontozahlungen oder

andere Sicherheiten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Dienstanbieterin früheren Zah- lungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkam. 2 Die Höhe der Akontozahlungen wird unter Berücksichtigung der letzten Abrechnungen oder von Schätzungen festgelegt.

5. Freistellung 1 Soweit dies bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen überhaupt möglich ist, wird die Diens- tanbieterin mit der Zahlung der tariflich geschuldeten Vergütung freigestellt hinsichtlich der Forderungen Dritter aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten im Rahmen der durch diesen Tarif gedeckten und durch die Dienstanbieterin abgegoltenen Vervielfältigungen bzw. Angebote von Kopiermöglichkeit und Speicherkapazität. 2 Die Freistellung bezieht sich nicht auf programmbezogene Aufzeichnungen.

6. Gültigkeit 1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027. 2 Die Gültigkeit verlängert sich maximal zweimal automatisch um jeweils ein Jahr, falls nicht die Verwertungsgesellschaften oder ein an den Tarifverhandlungen beteiligter Nutzerverband bis Ende 2025 der Gegenseite schriftlich mitteilt, über einen neuen, ab 1. Januar 2028 gülti- gen Tarif verhandeln zu wollen bzw. bis Ende 2026 der Gegenseite schriftlich mitteilt, über einen neuen, ab 1. Januar 2029 gültigen Tarif verhandeln zu wollen. 3 Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann der Tarif vorzeitig revidiert werden. 4 Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Genehmigungsgesuch noch kein Folge- tarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeit des vorliegenden Tarifs bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbeschluss der ESchK betreffend den Folgetarif.

7. Übergangsbestimmungen Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 beträgt der Zuschlag für die Wegbe- dingung der Einschränkung gemäss Ziff. 1.2 lit. b Abs. 4 CHF 0.50 pro Monat und Endkunden oder Endkundin. Das Anbieten von Funktionen zum Ad Skipping bleibt unzulässig; davon ausgenommen sind Funktionen zum Ad Skipping in Angeboten gemäss Ziff. 1.2 lit. a Abs. 2, welche für die Dauer von 1. Januar bis 31. Dezember 2021 zulässig bleiben.

ProLitteris Société suisse de droits d’auteur pour l’art littéraire et plastique, coopérative SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Coopérative des auteurs et éditeurs de musique SUISSIMAGE Coopérative suisse pour les droits d’auteurs d’œuvres audiovisuelles SWISSPERFORM Société suisse pour les droits voisins Tarif commun 12 Rémunération pour la mise à disposition de capacité de mémoire à des fins d’enregistrement privé d’émissions et de programmes réalisé localement ou en réseau 2021-2027 Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voi- sins le … et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce N°… du … Société de gestion représentante SUISSIMAGE Neuengasse 23 3001 Berne 031 313 36 36 mail@suissimage.ch www.suissimage.ch

1. Objet du tarif 1.1 Utilisations visées 1 Le présent tarif se rapporte à la reproduction, par le client final ou la cliente finale et pour l’usage privé (art. 19 LDA-CH) ou pour l’utilisation privilégiée (art. 22 LDA-FL), d’œuvres et de prestations protégées sous la forme de programmes de radio et de télévision, par le biais d’une possibilité de copie et de capacité de mémoire qui est mise à disposition par le fournis- seur de services en tant que tiers, contre rémunération ou non. Le tarif ne s’applique pas à une capacité de mémoire qui a été vendue. 2 La capacité de mémoire peut être mise à disposition soit localement au moyen d’appareils loués ou prêtés (p. ex. set-top-box), soit sur un serveur géré par le fournisseur de services (network personal video recorder, NPVR). L’ordre d’enregistrer destiné aux émetteurs ou celui d’ajouter de nouveaux émetteurs doit être donné à chaque fois à l’avance par le client final ou la cliente finale, soit par l’intermédiaire d’un appareil local ou du réseau (p. ex. via un site Internet ou une application), soit à l’aide d’un formulaire.

1.2 Etendue de l’utilisation 1 Le présent tarif se rapporte aux enregistrements à des fins personnelles conformément à l’article 19, alinéa 1, lettre a en relation avec l’alinéa 2 LDA-CH ou à l’article 22, alinéa 1, lettre a en relation avec l’alinéa 2 LDA-FL, mais pas aux enregistrements réalisés par un en- seignant à des fins pédagogiques ou par des entreprises (art. 19, al. 1, let. b et c LDA-CH ou art. 22, al. 1, let. b et c LDA-FL). 2 Les offres prévues par le présent tarif sont autorisées exclusivement en association avec un service de retransmission placé en amont, pour lequel un tarif de retransmission ad hoc est payé. 3 La mise à disposition par des tiers d’une possibilité de copie et de capacité de mémoire est couverte par le présent tarif dans la mesure suivante :

a) Enregistrements relatifs à des œuvres 1 S’agissant des enregistrements relatifs à des œuvres effectués sur un serveur (NPVR) géré par le fournisseur de services, il peut être mis à la disposition du client final ou de la cliente finale une capacité de mémoire équivalente à celle offerte par le plus puissant des set-top- boxes disponibles en Suisse ou dans la Principauté de Liechtenstein. 2 Si le client final ou la cliente finale peut, par un seul ordre, enregistrer plusieurs œuvres, exécutions et émissions (y compris plusieurs ou tous les épisodes d’une série ou d’un format d’émission) sur un ou plusieurs programmes simultanément, il s’agit d’un enregistrement re- latif à des œuvres auquel s’appliquent toutefois également les conditions du chiffre 1.2, lettre b, alinéas 2 et 4 ci-après concernant l’enregistrement relatif à des programmes. Les alinéas 3 et 5 du chiffre 3.1, lettre b sont réservés.

b) Enregistrements relatifs à des programmes 1 S’agissant des enregistrements relatifs à des programmes pour lesquels le client final ou la cliente finale donne l’ordre d’enregistrer toutes les œuvres, exécutions et émissions dans un

ou plusieurs programmes, les émissions peuvent être sélectionnées individuellement et co- piées en sus en fonction des œuvres. Les restrictions du chiffre 1.2, lettre b, alinéas 2 et 4 s’appliquent à ces copies. La mise à disposition de fonctions qui, à partir d’enregistrements relatifs à des programmes, permettent de copier plus d’une émission (y compris plusieurs épisodes d’une série ou d’un format d’émission diffusés individuellement) par ordre de copie n’est pas autorisée. 2 Les émissions de programmes qui ont été enregistrées doivent être reproduites, publicité in- cluse, entièrement et intégralement en mode plein écran et ne peuvent pas être modifiées. Les incrustations (overlays) ou les contenus en parallèle à l’image télévisée avec lesquelles le fournisseur de services génère des recettes ou d’autres contre-prestations ne sont pas auto- risées. Sont autorisées l’insertion d’éléments de commande exempts de publicité ainsi que l’insertion d’un autre programme rediffusé ayant au maximum un huitième de la taille de l’écran (image dans l’image). 3 La durée d’enregistrement maximale pour des enregistrements relatifs à des programmes s’élève à 30 heures ou à 7 jours, tant pour les offres de base que pour les offres prévues au chiffre 3.1, lettre b, alinéa 3. 4 L’avance rapide ou le saut effectué manuellement des pages de publicité diffusées lors d’émissions enregistrées sont exclus. Les fonctions permettant de sauter la publicité automa- tiquement sur ordre du client final ou de la cliente finale (ad skipping) ne sont pas autori- sées. Les alinéas 3 et 5 du chiffre 3.1, lettre b sont réservés.

2. Parties au tarif 2.1 Sociétés de gestion 1 Sont des sociétés de gestion les sociétés agréées par l’Institut Fédéral de la Propriété Intel- lectuelle (IPI) ou au bénéfice d’une concession du gouvernement de la Principauté de Liech- tenstein, à savoir ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM, conformément à l’article 47 LDA-CH ou l’article 51 LDA-FL. 2 SUISSIMAGE est la société de gestion représentante pour le présent tarif.

2.2 Fournisseurs de services Sont des fournisseurs de services au sens du présent tarif les tiers qui fournissent des ser- vices décrits au chiffre 1.1 du présent tarif à leurs clients finaux en Suisse ou dans la Princi- pauté de Liechtenstein.

2.3 Client final / cliente finale On entend par client final ou cliente finale au sens du présent tarif les abonnés d’un fournis- seur de services au sens du chiffre 2.2 ci-dessus qui ont activé le service visé au chiffre 1.1 du présent tarif au moins une fois au cours d’un mois déterminé, indépendamment du fait qu’ils aient ou non procédé à des enregistrements.

3. Rémunération 3.1 Redevance Le fournisseur de services selon le chiffre 2.2 ci-dessus est le débiteur de la rémunération du présent tarif au sens de l’article 20, alinéa 2 LDA-CH ou de l’article 23 LDA-FL.

a) Enregistrements relatifs à des œuvres Pour une offre visant des enregistrements relatifs à des œuvres au sens du chiffre 1.2, lettre a, la rémunération s’élève à CHF 0.90 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif si l’offre est payante, et elle s’élève à CHF 0.13 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif si l’offre est gratuite.

b) Enregistrements relatifs à des programmes 1 Pour une offre visant des enregistrements relatifs à des programmes au sens du chiffre 1.2, lettre b de 30 heures au maximum, la rémunération s’élève à CHF 1.04 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif (offre de base normale). 2 Pour une offre visant des enregistrements relatifs à des programmes au sens du chiffre 1.2, lettre b de 7 jours au maximum, la rémunération s’élève à CHF 1.50 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif (offre de base premium). 3 Pour une offre visant des enregistrements relatifs à des programmes au sens du chiffre 1.2, lettre b de 7 jours au maximum incluant (i) des fonctions d’avance rapide et de saut effectué manuellement de la publicité ainsi que (ii) des fonctions d’ad skipping, dans la mesure où, eu égard au programme enregistré, l’inventaire publicitaire est transmis conformément à l’ac- cord sectoriel mentionné ci-après, la rémunération s’élève à CHF 1.50 au sens du chiffre 3.1, lettre b, alinéa 2, à laquelle vient s’ajouter un supplément 1 de CHF 0.50 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3. Ceci est valable pour autant que le four- nisseur de services ait adhéré à l’accord conclu entre les organismes de diffusion et les asso- ciations d’utilisateurs Swissstream et Suissedigital (accord sectoriel) et qu’il transmette l’in- ventaire publicitaire mis à disposition. Une part appropriée du supplément 1 revient exclusi- vement aux organismes de diffusion qui sont touchés par la levée de la restriction prévue au chiffre 1.2, lettre b, alinéa 4 et qui n’ont pas adhéré à l’accord sectoriel. Si le fournisseur de services ne transmet pas l’inventaire publicitaire conformément à l’accord sectoriel ou s’il n’a pas adhéré audit accord, il est tenu de verser, pour une offre visant des enregistrements re- latifs à des programmes au sens du chiffre 1.2, lettre b de 7 jours au maximum incluant des fonctions d’avance rapide, de saut manuel et/ou d’ad skipping, en plus de la rémunération de CHF 1.50 conformément au chiffre 3.1, lettre b, alinéa 2 et du supplément 1, un supplé- ment 2 s’élevant à CHF 5.00 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 pour les années 2022-2025, puis à CHF 6.00 à partir de 2026, ce montant revenant ex- clusivement aux organismes de diffusion touchés par la levée de la restriction prévue au chiffre 1.2, lettre b, alinéa 4. 4 Pour une offre de lancement gratuite visant des enregistrements relatifs à des programmes au sens du chiffre 1.2, lettre b de 30 heures ou de 7 jours au maximum, la rémunération s’élève pour le premier mois à CHF 0.13 par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif, pour autant que l’offre de retransmission prévue au chiffre 1.2, alinéa 2, située en amont, soit elle aussi gratuite. Ce sont ensuite les indemnités selon le chiffre 3.1, lettre b, alinéas 1 à 3 qui s’appliquent.

5 Les rémunérations pour des enregistrements relatifs à des programmes au sens du chiffre 3.1, lettre b incluent la rémunération pour des enregistrements relatifs à des œuvres au sens du chiffre 3.1, lettre a du présent tarif. Avec le paiement du supplément 1 prévu au chiffre 3.1, lettre b, alinéa 3, les fonctions ainsi autorisées d’avance rapide et/ou de saut manuel ainsi que les fonctions d’ad skipping sont également applicables aux enregistrements relatifs à des œuvres au sens du chiffre 1.2, lettre a, alinéa 2, dans la mesure où, eu égard au pro- gramme enregistré, l’inventaire publicitaire est transmis conformément à l’accord sectoriel. Avec le paiement du supplément 2 prévu au chiffre 3.1, lettre b, alinéa 3, les fonctions ainsi autorisées d’avance rapide, de saut manuel et/ou d’ad skipping sont également applicables aux enregistrements relatifs à des œuvres au sens du chiffre 1.2, lettre a, alinéa 2. 6 Pour l’offre unique d’une fonction Live-Pause (enregistrement de l’émission regardée à partir de la pause et conservation jusqu’au changement de chaîne) et/ou pour des enregistrements en cours d’émission avec possibilité de revenir instantanément au début de l’émission (fonction Start Over Stand Alone), la rémunération s’élève à CHF 0.45 par mois et par client final ou cliente finale au sens du chiffre 2.3 du présent tarif. 7 La rémunération est doublée pour les clients finaux que le fournisseur de services ne déclare pas à SUISSIMAGE conformément au tarif.

3.2 Taxe sur la valeur ajoutée Les redevances prévues par le présent tarif s’entendent sans la taxe sur la valeur ajoutée. Si celle-ci est à acquitter, en raison d’un assujettissement objectif impératif ou de l’exercice d’un droit d’option, elle est due en plus par le fournisseur de services au taux d’imposition en vigueur.

3.3 Rabais pour associations Les associations suisses de fournisseurs de services au sens du présent tarif qui, pour le compte des sociétés de gestion, exigent de leurs membres les rémunérations et les déclara- tions conformément au présent tarif, qui les transmettent en bloc à SUISSIMAGE et qui rem- plissent toutes les obligations tarifaires et contractuelles, bénéficient d'un rabais de 5%.

3.4 Partage de la rémunération Les rémunérations sont réparties dans la proportion de 10/13 pour les ayants droit de droits d’auteurs et de 3/13 pour les ayants droit de droits voisins. Les suppléments 1 et 2 prévus au chiffre 3.1, lettre b, alinéa 3 ainsi que le supplément prévu au chiffre 7 sont exceptés.

4. Décompte 4.1 Déclaration 1 Le fournisseur de services communique à SUISSIMAGE, pour chaque période de décompte, tous les renseignements nécessaires au calcul de la rémunération, en particulier le nombre de clients finaux à qui il a fourni des services au sens du chiffre 1.1 du présent tarif.

2 Les renseignements et les justificatifs doivent être remis, sauf convention contraire, trimes- triellement à la fin des mois de mars, de juin, de septembre et de décembre de chaque an- née, dans les vingt jours suivant la fin de chaque trimestre. 3 Si, même après un rappel écrit, les renseignements ne sont pas fournis dans le délai supplé- mentaire de 14 jours imparti, SUISSIMAGE peut procéder à une estimation.

4.2 Contrôle Le fournisseur de services accorde à SUISSIMAGE, sur demande et à des fins de contrôle, un droit de regard sur ses livres comptables. SUISSIMAGE peut faire vérifier et confirmer l’exac- titude des renseignements communiqués par un fournisseur de services par le propre organe de contrôle de celui-ci.

4.3 Confidentialité SUISSIMAGE utilise les renseignements communiqués par le fournisseur de services exclusi- vement pour la facturation et à des fins de répartition et elle sauvegarde le secret des af- faires du fournisseur de services.

4.4 Facturation 1 SUISSIMAGE établit sa facture pour le fournisseur de services sur la base des renseigne- ments reçus. 2 Faute de déclaration, SUISSIMAGE établit sa facture sur la base d’estimations en vertu du chiffre 4.1, alinéa 3 du présent tarif. 3 La facturation se fait par trimestre, plus précisément aux mois d’avril, de juillet, d’octobre et de janvier pour le trimestre précédent, ou selon ce qui a été convenu par contrat. 4 Toutes les factures sont payables à 30 jours.

4.5 Correction 1 Lorsque SUISSIMAGE établit la facture sur la base d’estimations, le fournisseur de services est en droit de communiquer les renseignements au sens du chiffre 4.1, alinéa 1 du présent tarif dans les 14 jours. 2 Si les renseignements ne sont communiqués qu’après la réalisation de l’estimation et s’il faut corriger la facture, la redevance calculée sur la base des renseignements fournis est majorée de 10%. 3 Sinon, la redevance estimée devient définitive.

4.6 Acomptes 1 Si, dans le contrat entre le fournisseur de services et SUISSIMAGE, il est fixé un rythme de facturation différent de celui prévu dans le présent tarif, SUISSIMAGE est en droit d’exiger des acomptes ou d’autres sûretés. Il en va de même si, par le passé, le fournisseur de ser- vices n’a pas respecté ses engagements financiers dans les délais impartis. 2 Le montant des acomptes est fixé en tenant compte des derniers décomptes ou d’estima- tions.

5. Garantie 1 Dans la mesure où les droits à rémunération légaux le permettent et pour autant qu’il ac- quitte la rémunération tarifaire due, le fournisseur de services est libéré de toute prétention de tiers relative au droit d’auteur et aux droits voisins dans le cadre des reproductions, ou des possibilités offertes en matière de copie et de capacité de mémoire, couvertes par le pré- sent tarif et indemnisées par le fournisseur de services. 2 La garantie ne concerne pas les enregistrements relatifs à des programmes.

6. Validité 1 Le présent tarif entre en vigueur le 1er janvier 2021 et est valable jusqu’au 31 décembre 2027. 2 Sa validité est automatiquement prolongée deux fois pour une durée maximale d’un an, à moins que les sociétés de gestion ou qu’une association d’utilisateurs impliquée dans les né- gociations tarifaires ne communiquent par écrit à la partie adverse jusqu’à fin 2025 leur vo- lonté de négocier un nouveau tarif pour la période courant à partir du 1er janvier 2028, ou jusqu’à fin 2026, pour la période courant à partir du 1er janvier 2029. 3 Le tarif peut être révisé avant son échéance en cas de changements significatifs des circons- tances. 4 Si, à l’expiration du présent tarif et malgré le dépôt d’une demande d’approbation, le tarif suivant n’est pas encore en vigueur, la validité du présent tarif est prolongée jusqu’à l’expi- ration du délai de recours contre la décision d’approbation de la Commission arbitrale fédé- rale concernant le tarif suivant.

7. Dispositions transitoires Pour la période courant du 1er janvier au 31 décembre 2021, le supplément visant à lever la restriction du chiffre 1.2, lettre b, alinéa 4 s’élève à CHF 0.50 par mois et par client final ou cliente finale. Les fonctions d’ad skipping ne sont pas autorisées; font exception les fonc- tions d’ad skipping dans des offres prévues au chiffre 1.2, lettre a, alinéa 2, qui restent auto- risées pour la période courant du 1er janvier au 31 décembre 2021.

ProLitteris Società svizzera per i diritti d’autore di opere letterarie, drammaturgiche e figurative, cooperativa SSA Società svizzera degli autori, cooperativa SUISA Cooperativa degli autori ed editori di musica SUISSIMAGE Cooperativa svizzera per la gestione dei diritti d’autore di opere audiovisive SWISSPERFORM Società svizzera per i diritti di protezione affini Tariffa comune 12 Compenso per la cessione d’uso di capacità di memoria per la registrazione privata locale o in rete di emissioni e programmi 2021-2027 Approvata il …. dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti di protezione affini e pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio n. ... del ... Società di gestione SUISSIMAGE Neuengasse 23 3001 Berna 031 313 36 36 mail@suissimage.ch www.suissimage.ch

1. Oggetto della tariffa 1.1 Utilizzi rilevati 1 La presente tariffa si riferisce alla riproduzione di opere e prestazioni protette sotto forma di programmi radiofonici e televisivi da parte del cliente finale per uso privato (art. 19 LDA CH) o per l’utilizzazione privilegiata dell’opera (art. 12 LDA PL) tramite la possibilità di copia e su memorie resegli disponibili dal fornitore di servizi per l’uso gratuito od oneroso. La tariffa non trova applicazione alla capacità di memoria venduta. 2 La capacità di memoria può essere messa a disposizione localmente tramite apparecchi noleggiati o presi in prestito (ad es. set top box) o su un server gestito dal fornitore di servizi (Network Personal Video Recorder, NPVR). L’ordine di registrazione per le emittenti da registrare o per la sua integrazione di nuove emittenti deve essere impartito in anticipo dal cliente finale tramite un apparecchio locale o una rete (ad es. via sito web o app) oppure tramite un formulario.

1.2 Estensione dell’utilizzo consentito 1 La presente tariffa riguarda le registrazioni nell’ambito privato ai sensi dell’art. 19 cpv. 1 lett. a unitamente al cpv. 2 LDA CH e dell’art. 22 cpv. 1 lett. a unitamente al cpv. 2 LDA PL, men- tre non riguarda le registrazioni da parte di docenti o imprese (art. 19 cpv. 1 lett. b e c LDA CH e art. 22 cpv. 1 lett. b e c LDA PL). 2 Le offerte ai sensi della presente tariffa sono consentite esclusivamente in rapporto a un ser- vizio di ritrasmissione a monte, per il quale viene pagato una relativa tariffa di ritrasmis- sione. 3 Conformemente alla presente tariffa, terzi possono offrire possibilità di copia e capacità di memoria nella misura seguente:

a) registrazioni per opera 1. Per le registrazioni per opera su un server gestito dal fornitore di servizi (NPVR), al singolo cliente può essere messa a disposizione tanta capacità di memoria quanta ne offre il set top box più potente in commercio in Svizzera o nel Principato del Liechtenstein. 2 Se il cliente finale può effettuare la registrazione di più opere, esecuzioni e trasmissioni (comprese alcune o tutte le puntate di una serie o di un format) in uno o in diversi pro- grammi impartendo un unico ordine di registrazione, si tratta di una registrazione per opera per la quale sono tuttavia applicabili anche le seguenti condizioni di cui al n. 1.2 lett. b cpv. 2 e 4 relative alla registrazione per programma. Restano salve le disposizioni di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3 e 5.

b) registrazioni per programma 1 Per le registrazioni per programma per le quali il cliente finale dà l’ordine di registrazione per tutte le opere, esecuzioni e trasmissioni in uno o più programmi, le trasmissioni possono es- sere attivate singolarmente e in più copiate per opera. Per tali copie sono previste le restri-

zioni di cui al n. 1.2 lett. b cpv. 2 e 4. Non è consentito offrire funzioni che consentano di co- piare più di una trasmissione (anche più puntate di una serie o un format trasmesse singolar- mente) per ogni ordine di copia delle registrazioni per programma. 2 Le trasmissioni registrate per programma devono essere riprodotte integralmente, pubblicità inclusa, a tutto schermo e non possono essere modificate. Non sono consentite sovrapposi- zioni (overlay) né sovrimpressioni parallelamente alle immagini televisive da cui il fornitore di servizi possa derivare proventi o altre controprestazioni. È consentito inserire in sovrimpres- sione elementi di comando privi di pubblicità e un altro programma ritrasmesso in un riqua- dro pari al massimo a 1/8 dello schermo TV (picture in picture). 3 La durata massima consentita delle registrazioni per programma è di 30 ore o 7 giorni sia per le offerte di base che per le offerte di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3. 4 È escluso che si possa mandare avanti il programma o saltare manualmente i blocchi pubbli- citari all’interno delle trasmissioni registrate. Non è consentito offrire funzioni che permet- tano di saltare automaticamente la pubblicità su comando del cliente finale. Restano salve le disposizioni di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3 e 5.

2. Parti tariffarie 2.2 Società di gestione 1 Sono considerate “società di gestione” le società ammesse dall’Istituto Federale della Pro- prietà Intellettuale (IPI) o concessionate dal governo del Principato del Liechtenstein, ossia ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE e SWISSPERFORM di cui all’art. 47 LDA CH e all’art. 51 LDA PL. 2 SUISSIMAGE è la società di gestione per la presente tariffa.

2.3 Fornitori di servizi Sono considerati “fornitori di servizi” ai sensi della presente tariffa i terzi che erogano ai loro clienti finali in Svizzera o nel Principato del Liechtenstein servizi di cui al n. 1.1. della pre- sente tariffa.

2.4 Clienti finali Sono considerati “clienti finali” ai sensi della presente tariffa gli abbonati di un fornitore di servizi ai sensi del n. 2.3 della presente tariffa che per almeno un giorno di un determinato mese abbiano attivato il servizio ai sensi del n. 1.1 della presente tariffa a prescindere che siano state effettuate registrazioni.

3. Compenso 3.1 Indennità Il fornitore di servizi di cui al n. 2.3 della presente tariffa è debitore del compenso previsto dalla presente tariffa ai sensi dell’art. 20 cpv. 2 LDA CH o dell’art. 23 LDA PL.

a) Registrazioni per opera Per un’offerta di registrazioni per opera ai sensi del n. 1.2 lett. a il compenso ammonta a CHF 0.90 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4 della presente tariffa, se l’offerta sia a pa- gamento, e a CHF 0.13 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4 di questa tariffa, se l’offerta è gratuita.

b) Registrazioni per programma 1 Per un’offerta di registrazioni per programma ai sensi del n. 1.2 lett. b per al massimo 30 ore il compenso ammonta a CHF 1.04 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4 della pre- sente tariffa (offerta di base normale). 2 Per un’offerta di registrazioni per programma ai sensi del n. 1.2 lett. b per al massimo 7 giorni il compenso ammonta a CHF 1.50 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4 della presente tariffa (offerta di base premium). 3 Per un’offerta di registrazioni per programma ai sensi del n. 1.2 lett. b per al massimo 7 giorni con (i) funzioni che consentono di mandare avanti il programma e di saltare manual- mente la pubblicità e (ii) le funzioni di ad skipping, se, per quanto riguarda il programma re- gistrato di un’emittente, l’inventario pubblicitario viene trasmesso in conformità all’accordo settoriale di seguito menzionato, è dovuto il compenso di CHF 1.50 di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 2 e un supplemento 1 di CHF 0.50 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4, purché il fornitore di servizi abbia aderito all’accordo settoriale concluso fra gli organismi di diffusione e le associazioni di utenti Swissstream e Suissedigital e trasmetta l’inventario pubblicitario reso disponibile. Una congrua percentuale del supplemento 1 spetta esclusivamente agli or- ganismi di diffusione che sono interessati dall’esclusione della restrizione di cui al n. 1.2 lett. b cpv. 4 e non hanno aderito all’accordo settoriale. Se un fornitore di servizi non trasmette l’inventario pubblicitario in conformità dell’accordo settoriale o non ha aderito all’accordo set- toriale, per un’offerta di registrazioni per programma ai sensi del n. 1.2 lett. b per al mas- simo 7 giorni con funzioni che consentono di mandare avanti il programma, saltare manual- mente la pubblicità e/o di attivare l’ad skipping deve versare, oltre al compenso di CHF 1.50 di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 2 e al supplemento 1, un supplemento 2 pari a CHF 5.00 per il pe- riodo 2022-2025 e a CHF 6.00 a partire dal 2026 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4, che spetta esclusivamente agli organismi di diffusione interessati dall’esclusione della restrizione di cui al n. 1.2 lett. b, cpv. 4. 4 Per un’offerta di lancio gratuita relativa a registrazioni per programma ai sensi del n. 1.2 lett. b per al massimo 30 ore o 7 giorni, il compenso ammonta nel primo mese a CHF 0.13 per cliente finale ai sensi del n. 2.4 della presente tariffa, purché anche l’offerta di ritrasmissione a monte di cui al n. 1.2 cpv. 2 sia gratuita. In seguito sono applicabili le tariffe di cui al n. 3.1 lett. b cpv. da 1 a 3. 5 I compensi per le registrazioni per programma di cui al n. 3.1. lett. b includono il compenso per le registrazioni per opera di cui al n. 3.1 lett. a della presente tariffa. Pagando il supple- mento 1 di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3, le funzioni da esso previste di mandare avanti il pro- gramma e/o di saltare manualmente la pubblicità, nonché le funzioni di ad skipping, se, per quanto riguarda il programma registrato di un’emittente, l’inventario pubblicitario viene tra- smesso in conformità all’accordo settoriale, sono consentite anche per le registrazioni per opera di cui al n. 1.2 lett. a cpv. 2. Pagando il supplemento 2 di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3, le funzioni da esso previste di mandare avanti il programma, di saltare manualmente la pubbli- cità e/o di ad skipping sono consentite anche per le registrazioni per opera di cui al n. 1.2 lett. a cpv. 2.

6 Per l’esclusiva offerta di una live pause (registrazione del programma visionato dalla pausa con conservazione fino a cambio dell’emittente) e/o per registrazioni durante una trasmissione con funzione di ritorno all’inizio della trasmissione (start-over stand-alone) il compenso ammonta a CHF 0.45 al mese e per cliente finale ai sensi del n. 2.4 della presente tariffa. 7 Il compenso è raddoppiato per i clienti finali che non sono stati notificati a SUISSIMAGE dal fornitore di servizi in conformità della presente tariffa.

3.2 Imposta sul valore aggiunto Le indennità previste nella presente tariffa sono da intendersi IVA esclusa. Se, in ragione di un obbligo fiscale oggettivo cogente o dell’esercizio di un diritto di opzione, va conteggiata un’imposta sul valore aggiunto, essa deve essere pagata dal fornitore di servizi come onere supplementare all’aliquota fiscale applicabile.

3.3 Sconto per associazioni Le associazioni nazionali svizzere dei fornitori di servizi ai sensi della presente tariffa che esi- gono dai loro soci i compensi e le informazioni conformemente alla presente tariffa per conto delle società di gestione e le trasmettono in blocco alla SUISSIMAGE, adempiendo tutti gli obblighi tariffali e contrattuali, usufruiscono di uno sconto del 5%.

3.4 Ripartizione del compenso I compensi vengono ripartiti nel rapporto di 10:3 fra i titolari dei diritti d’autore e i titolari dei diritti di protezione affini. Ne sono esclusi i supplementi 1 e 2 di cui al n. 3.1 lett. b cpv. 3 nonché il supplemento di cui al n. 7.

4. Fatturazione 4.1 Comunicazione 1 Il fornitore di servizi comunica a SUISSIMAGE per ogni periodo di conteggio tutti i dati neces- sari per il calcolo del compenso, in particolare a quanti clienti finali sono stati erogati i servizi di cui al n. 1.1 della presente tariffa. 2 Salvo accordi diversi, tali dati e giustificativi devono essere inoltrati trimestralmente alla fine di marzo, giugno, settembre e dicembre di ogni anno, entro 20 giorni dalla fine di ogni trime- stre. 3 Se anche dopo una diffida scritta i dati non vengono inoltrati entro un termine di dilazione di 14 giorni, SUISSIMAGE può fare una stima dei dati.

4.2 Controllo Il fornitore di servizi permette a SUISSIMAGE di verificare la correttezza dei dati prendendo visione dei suoi libri contabili. SUISSIMAGE può fare verificare e confermare la correttezza dei dati notificati da un fornitore di servizi dal suo proprio organo di controllo.

4.3 Riservatezza SUISSIMAGE impiega i dati notificati dal fornitore di servizi esclusivamente per la fattura- zione e a scopo di ripartizione e rispetta i segreti commerciali del fornitore di servizi.

4.4 Fattura 1 SUISSIMAGE emette la sua fattura al fornitore di servizi sulla base dei dati ricevuti. 2 In mancanza di notifica, SUISSIMAGE emette fattura in base a stime ai sensi del n. 4.1 cpv. 3 della presente tariffa. 3 La fattura viene emessa alla fine di ogni trimestre per il trimestre precedente rispettivamente nei mesi di aprile, luglio, ottobre e gennaio oppure in base agli accordi contrattuali. 4 Tutte le fatture sono pagabili entro 30 giorni.

4.5 Correzione 1 Quando SUISSIMAGE emette una fattura sulla base di stime, il fornitore di servizi ha diritto di fornire entro 14 giorni i dati di cui al n. 4.1 cpv. 1 della presente tariffa. 2 Se i dati vengono forniti solo dopo che è stata effettuata la stima e la fattura deve essere corretta, il compenso calcolato in base ai dati ricevuti è maggiorato del 10%. 3 In caso contrario diventerà definitivo il compenso stimato.

4.6 Acconti 1 Se nel contratto fra il fornitore di servizi e SUISSIMAGE vengono stabiliti periodi di fattura- zione diversi da quelli previsti nella presente tariffa, SUISSIMAGE è autorizzata a richiedere acconti o altre garanzie. Lo stesso dicasi qualora il fornitore di servizi non abbia ottemperato entro i termini previsti ai suoi precedenti obblighi di pagamento. 2 L’importo degli acconti è stabilito in base agli ultimi conteggi o a stime.

5. Esonero 1 Purché sia possibile in caso di richieste di compenso previste per legge, con il pagamento del compenso dovuto in virtù della tariffa, il fornitore di servizi è esonerato dalle rivendicazioni

finanziarie di terzi per i diritti d’autore e i diritti di protezione affini nell’ambito delle riprodu- zioni ovvero delle offerte di possibilità di copia e capacità di memoria previste dalla presente tariffa e compensate dal fornitore di servizi. 2 L’esonero non riguarda le registrazioni per programma.

6. Validità 1 La presente tariffa entra in vigore il 1° gennaio 2021 ed è valida fino al 31 dicembre 2027. 2 La validità si rinnova al massimo per due volte automaticamente di un anno se le società di gestione o un’associazione di utenti che hanno partecipato alle trattative tariffarie non comu- nicano per iscritto alla controparte entro la fine del 2025 l’intenzione di avviare una trattativa concernente una nuova tariffa per il periodo a decorrere dal 1° gennaio 2028 o non comuni- cano per iscritto alla controparte entro la fine del 2026 l’intenzione di avviare una trattativa concernente una nuova tariffa per il periodo a decorrere dal 1° gennaio 2029. 3 In caso di mutamento profondo delle circostanze, la tariffa può essere riveduta prima della scadenza. 4 Se dopo la scadenza della presente tariffa e nonostante l’inoltro della domanda di approva- zione non è ancora entrata in vigore una tariffa successiva, la validità della presente tariffa si rinnova fino alla scadenza del termine d’impugnazione contro la decisione d’approvazione della CAF concernente la tariffa successiva.

7. Disposizioni transitorie Per il periodo dal 1° gennaio al 31 dicembre 2021 il supplemento per l’esclusione della restri- zione di cui al n. 1.2 lett. b cpv. 4 ammonta a CHF 0.50 al mese e per cliente finale. Conti- nuano a non essere ammesse le funzioni di ad skipping; ne sono escluse le funzioni di ad skipping previste nelle offerte di cui al n. 1.2 lett. a cpv. 2, che restano ammesse per il pe- riodo dal 1° gennaio al 31 dicembre 2021.